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Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung
AG Güstrow, JurBüro 2004, 213


es AG Güstrow, 2004, 213 213 - AG Güstrow, Beschluß v. 5. 1. 2004 - 81 M 4000 / 03 -
DJB 2004, 213



InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ZPO §§ 807, 900

Insolvenzeröffnungsverfahren / Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Hat das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet, so ist der Schuldner verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben und ein Vermögensverzeichnis aufzustellen. (L.d.R.)

AG Güstrow, Beschluß vom 5.1.2004 - 81 M 4000 / 03 -

Aus den Gründen:
Unter dem 7. 10. 2003 wurde vom AG Rostock im Rahmen eines Insolvenzverfahrens die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO beschlossen.2004ze
Ein Insolvenz-Eröffnungsbeschluß liegt noch nicht vor.
In diesem Schwebezustand ist die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807, 900 ZPO möglich.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bewirkt keine Änderung der Vermögenslage des Schuldners und ist daher von der Vollstreckungsuntersagung nicht erfaßt (vgl. AG Rostock, JurBüro 2000, 214).

Mitgeteilt von Assessorin jur. U. Wollny, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Siehe auch vorstehend veröffentlichte Entscheidung des AG Rostock, JurBüro 2004, 213 - in diesem Heft.2004ze

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Inkasso-Rechtsprechung:

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BGH – I ZB 55/21

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