Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


Rechtsschutzinteresse bei Widerspruch Schuldner
AG Rostock, JurBüro 2007, 666


es AG Rostock, 2007, 666 666 - AG Rostock, Urteil v. 17. 4. 2007 - 49 C 206 / 04 -
JurBüro 2007, 666


ZPO § 256; BGB § 823; StGB § 263

Feststellungsklage / Rechtsschutzinteresse / Insolvenzgläubiger / Forderung resultiert aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
Ein Insolvenzgläubiger hat das für eine Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiere, das notwendige Rechtsschutzinteresse, falls der Schuldner gegen die Anmeldung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung Widerspruch eingelegt hat. (L.d.R.)

AG Rostock, Urteil vom 17.4.2007 - 49 C 206 / 04 -

Aus den Gründen:
I. Die Klage ist zulässig und begründet.2007ze
1. Nach überwiegender Auffassung hat der Insolvenzgläubiger das für eine Feststellungsklage notwendige Rechtschutzinteresse, falls der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangengen unerlaubten Handlung einlegt. Die Klägerin hat angekündigt, daß sie ihre Forderung spätestens nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode durchzusetzen beabsichtigt. Der Widerspruch des Beklagten gegen die Einordnung der Forderung macht deutlich, daß er sich dagegen zur Wehr setzen wird. Es besteht daher ein nachvollziehbares Interesse an einer frühzeitigen Klärung des Charakters der Forderung, damit Rechtssicherheit dahin gehend besteht, ob trotz der vom Schuldner beantragten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht.
2. Die Feststellungsklage ist zur Überzeugung des Gerichtes auch sachlich begründet. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer der GmbH beruht - auch - auf einer unerlaubten Handlung gem. § 823 BGB i.V.m. § 263 StGB.
Der Beklagte hat nämlich für die GmbH Kaufverträge über die Lieferung verschiedener Baumaterialien mit der Klägerin geschlossen, obwohl er wußte, daß die GmbH zu diesem Zeitpunkt in hohem Maße verschuldet gewesen ist.
a) Allerdings hat der Beklagte bestritten, daß es überhaupt zum Abschluß von Kaufverträgen zwischen der Klägerin und der GmbH gekommen ist.
Dem stehen allerdings die Feststellungen aus der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten entgegen. Wie sich dem beglaubigten Auszug aus dieser Tabelle vom 17. 1. 2007 entnehmen läßt, ist die Kaufpreisforderung der Klägerin am 30. 8. 2005 vom Insolvenzverwalter festgestellt worden, nachdem die Forderung zunächst vorläufig bestritten worden ist. Ausweislich der Tabelle richtete sich der Widerspruch des Beklagten ausschließlich dagegen, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden ist.
Nach § 178 Abs. 3 der Insolvenzordnung wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, aber auch gegenüber dem Schuldner als Träger der Insolvenzmasse (vgl. MüKo/Schuhmacher, Insolvenzordnung, § 178 Rn. 70), § 201 Abs. 2 S. 1 InsO.
Der Widerspruch des Beklagten gegen die Feststellung nur dahin gehend, daß die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt, führt daher zu einer Teilrechtskraft, so daß alle gegen den Bestand der Forderung gerichteten Einwendungen durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsvermerk abgeschnitten sind.

  2007     Heft: 12     Seite: 667  

Der Insolvenzschuldner hat nämlich vor der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben, wobei dieser darauf hingewiesen wird, daß er bestreiten kann, daß die Forderung überhaupt besteht, den Widerspruch aber auch darauf beschränken kann, daß die Forderung nicht aus einer vorsätzlich begangengen unerlaubten Handlung entstanden ist. Beschränkt sich der Schuldner allerdings darauf, letzteres zu bestreiten, erscheint es nur als sachgerecht, die Forderung hinsichtlich anderer Rechtsgründe insoweit in Rechtskraft erwachsen zu lassen.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Beklagte im Rahmen des gegen ihn geführten Insolvenzverfahrens ausweislich der Verfahrensakte in seinem Schreiben betreffend die streitgegenständliche Forderung ausdrücklich auf den zuvor geführten und zu diesem Zeitpunkt unterbrochenen Rechtsstreit Bezug genommen hat, so daß fraglich erscheint, ob die Eintragung eines bloß isolierten Widerspruch zutreffend war. Denn in diesem Falle wäre es dem Beklagten unbenommen gewesen, auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle hinzuwirken.
b) Davon ausgehend steht demnach fest, daß der Beklagte als Geschäftsführer der ... GmbH im Zeitraum 7. 3. 2001 bis 9. 5. 2001 verschiedene Kaufverträge mit der Klägerin abgeschlossen hat.
Den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Gutachten über die wirtschaftliche Situation der ... GmbH, wonach deren rechnerische Überschuldung zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung im Juni 2001 rund 766.000 € betragen hat, ist der Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten.
Der Beklagte hat sich daher bei Abschluß der streitgegenständlichen Kaufvertäge jeweils eines Betruges in Form des sog. Eingehungsbetruges strafbar gemacht.
Eines Betruges macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die danach notwendige Täuschung liegt hier in der Vorspiegelung der Leistungsfähigkeit der ... GmbH durch den Beklagten als Geschäftsführer. Denn bei Abschluß eines Kaufvertrages geht der Verkäufer davon aus, daß der Käufer den vereinbarten Kaufpreis auch bezahlen kann. Tatsächlich war diese Zahlung wegen der bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge bestehenden Überschuldung - die sich auch daran zeigte, daß die GmbH bereits seit Februar 2001 die Gehälter ihrer Angestellten nicht mehr zahlen konnte - in höchstem Maße ungewiß.
Daß dem Beklagten als Geschäftsführer der GmbH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge noch liquide Mitte in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen, ist von diesem substantiiert nicht vorgetragen worden. Vielmehr ist davon auszugehen, daß bei der Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt jedenfalls ein Gefährdungsschaden entstanden ist, da die Durchsetzung ihrer Rechtsposition hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises wegen der prekären wirtschaftlichen Lage der ... GmbH höchst unsicher gewesen ist und auch mögliche Sicherungsrechte wie Eigentumsvorbehalte wegen §§ 946, 94 BGB das wirtschaftliche Risiko der Klägerin nicht gemindert haben.
Da dem Beklagten als Geschäftsführer der ... GmbH die wirtschaftliche Situation der GmbH auch bekannt war und er in Kenntnis des damit verbundenen Risikos für die Klägerin gleichwohl die Kaufverträge geschlossen hat, lag auch die nach § 263 StGB erforderliche Absicht vor.
Der Klage war daher stattzugeben.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

LG Bremen – 6 O 675/20

Allein die schleppende Tilgung der Forderung des Gläubigers durch die Schuldnerin reicht nicht aus, um anzunehmen, …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0