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EV vor Auftrag
AG Bremen, JurBüro 2009, 272


es 2009, 272 272 - AG Bremen, Urteil v. 5. 2. 2009 - 5 C 88/08 -
JurBüro 2009, 272


BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 256 Abs. 1; InsO §§ 184, 302 Nr. 1

Klage auf Feststellung, daß die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert
Von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Erteilung des Auftrags an den Gläubiger ist auszugehen (Auftrag im Oktober 2005), wenn der Schuldner nur wenige Monate (31. 1. 2005) vorher die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben und ein Vermögensverzeichnis aufgestellt hatte. (L.d.R.)

AG Bremen, Urteil vom 5.2.2009 - 5 C 88/08 -

Aus den Gründen:
Insbesondere gilt dies auch für das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, das daraus folgt, daß der Kläger im Hinblick auf die §§ 184, 302 Nr. 1 InsO verhindern möchte, daß seine Gesamtforderung von der Restschuldbefreiung erfaßt wird, die der Beklagte im Insolvenzverfahren erstrebt.2009ze
In der Sache steht für das Gericht außer Zweifel, daß diese Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung berechtigt ist. Der Beklagte hat nämlich einen Betrug gem. § 263 StGB zu Lasten des Klägers begangen, als er ihn beauftragte, so daß eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB vorliegt.
Als er den Kläger beauftragte, hatte der Beklagte ihm zumindest konkludent erklärt, daß er die in Auftrag gegebenen Leistungen auch würde bezahlen können, obwohl er damals bereits zahlungsunfähig war oder mit seiner Zahlungsunfähigkeit rechnen mußte.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist auszugehen, weil der Beklagte am 31. 1. 2005, also nur wenige Monate vor der Beauftragung des Klägers, die eidesstattliche Versicherung vor dem AG Bremen abgegeben hat, der fruchtlose Vollstreckungsversuche vorausgegangen sein müssen. Dieser Umstand rechtfertigt den Schluß auf die Zahlungsunfähigkeit auch im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers (vgl. BGH, NStZ 1989, 503; 1994, 424), weil der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, daß sich seine Vermögensverhältnisse in den nachfolgenden Monaten derart entwickelt haben, daß er wieder zahlungsfähig war. Grundsätzlich ist zwar der Kläger in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet für die Zahlungsunfähigkeit des Beklagten. Vorausgesetzt ist aber, daß der Beklagte, der im Gegensatz zum Kläger über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einläßt, daß der Kläger auch die Chance hat, seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen.
Das ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat sich der Beklagte lediglich pauschal behauptet, daß es im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers keinerlei Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben habe, daß sein Gewerbe erwartungsgemäß positiv gelaufen sei, daß sämtliche Kosten für Büromiete und Auto hätten bezahlt werden können und daß sich seine Vermögensverhältnisse erst aufgrund nachfolgender Forderungsausfälle dann dramatisch verschlechtert hätten. Diese Einlassung ist derart amorph und unzureichend, daß sie den Schluß auf die im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägers bereits bestehende oder ernsthaft drohende Zahlungsunfähigkeit des Beklagten nicht einmal ansatzweise zu entkräften vermag.
Der Kläger seinerseits hatte den Auftrag des Beklagten akzeptiert und ausgeführt, weil er von dessen bereits bestehender oder ernsthaft drohender Zahlungsunfähigkeit nichts wußte, sondern seiner durch die Auftragserteilung vorgespiegelten Bonität vertraute. Infolgedessen ist der Kläger durch den Beklagten zu einer Vermögensverfügung mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung (vgl. BGHSt 14, 171) veranlaßt worden, als er die in Auftrag gegebenen Arbeiten zu Gunsten des Beklagten erledigte. Der Vermögensschaden ist durch einen Eingehungsbetrug des Beklagten zu Lasten des Klägers verursacht worden. Bereits der Vertragsschluß mit dem Beklagten hat für den Kläger aufgrund der oben dargelegten finanziellen Umstände auf Seiten des Beklagten zur ernsthaften Möglichkeit des endgültigen Vermögensverlustes aufgrund begründeter Annahme fehlender Aussicht auf Anspruchserfüllung, also zu einer konkreten Vermögensgefährdung auf Seiten des Klägers geführt.
Dabei ist dem Beklagten auch der Vorwurf zu machen, daß er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat, als er den Klä-

  2009     Heft: 5     Seite: 273  

ger beauftragte, obwohl er bereits zahlungsunfähig war bzw. ihm die Zahlungsunfähigkeit ernsthaft drohte. Dafür, daß und warum er seine Vermögenssituation nicht kannte bzw. weshalb er darauf vertraut haben könnte, den Kläger bezahlen zu können, ist nichts ersichtlich.
Nach alledem muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Arbeiten beim Kläger mit der Absicht in Auftrag gegeben hat, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem Gericht bleibt ein anderer Schluß nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil der Beklagte, der über die eigene Bonität Bescheid wußte bzw. sich unschwer die erforderliche Kenntnis hätte verschaffen können, sich nicht detailliert eingelassen hat.

Mitgeteilt von Kathrin Berger, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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