Insolvenzgläubiger mit Delikt
BGH, Beschluss v. 28.06.2012 - IX ZB 313/11

Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode kann ein Insolvenzgläubiger von Ansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch in den Vorrechtsbereich für solche Forderungen nicht vollstrecken.