Kosten des Vergleichs/Keine Vereinbarung
BGH, Beschl. v. 20.12.2006 - VII ZB 54/06

Die Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind in entsprechender Anwendung von § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben.