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Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO
AG Nettetal, JurBüro 2012, 46


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Rechtsprechung / Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 46 (Ausgabe 1)

 

 

ZPO § 803 Abs. 2

 

(Zwangsvollstreckung / Sachpfändung / Computer / Kosten übersteigen den voraussichtlichen Erlös / Gläubiger kündigt Gebot an)

 

Marion Harmening  

 

Gibt die Gläubigerin selbst ein Gebot für die zu pfändende Sache ab, welches die zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung nicht mit der Begründung ablehnen, die Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes lasse keinen Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten. (L.d.R.)

 

AG Nettetal, Beschluß vom 24.08.2011 - 15 M 421/11

 

Aus den Gründen:

 

 

I. Mit Schreiben vom 08.06.2010 beantragte die Gläubigerin die Pfändung eines Computers nebst Zubehör in der Weise vorzunehmen, daß zunächst lediglich ein Pfandsiegel angebracht und der Computer beim Schuldner verbleiben sollte. In der Folgezeit widersprach der Gläubiger einer Einstellung nach § 803 ZPO vorsorglich und kündigte an, ggf. selbst ein Gebot in einer Größenordnung von 150 € abzugeben. Gemäß dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2010 schätzte dieser den Wert des von ihm vorgefundenen Computer "ACER" auf 90 € und lehnte die Pfändung mit der Begründung ab, daß sich die Kosten für Pfändung, Abtransport, Lagerung und Verwertung auf rund 200 € bis 250 € belaufen würden.

 

Unter dem 14.03.2011 erhöhte die Gläubigerin ihr Angebot auf 300 €. Mit Schreiben 25.03.2011 lehnte der Gerichtsvollzieher eine Pfändung des Computers erneut ab.

 

Mit seiner Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichtsvollziehers. Zur Begründung führt er an, daß dieser ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit nehme, Befriedigung zu erlangen. Das von ihm abgegebene Gebot decke selbst die Kosten eines etwaigen Transports etc, im übrigen würde er - der Gläubiger - den Computer ggf. direkt beim Schuldner in Empfang nehmen.

 

II. Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig - insbesondere fristgemäß eingelegt - und hat in der Sache Erfolg. Im konkreten Fall kann die Pfändung aus den Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO - wonach eine Pfändung zu unterbleiben hat, wenn sich von der Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes kein Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten läßt - nicht abgelehnt werden. Zwar beruft sich der Gerichtsvollzieher zutreffend darauf, daß im Rahmen der vorgenannten Vorschrift neben den Kosten der Pfändung auch die zu erwartenden Transport-, Lager- und Versteigerungskosten zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall ist aber maßgeblich darauf abzustellen, daß der Gläubiger sein bisher in Aussicht gestelltes Angebot mit Schreiben vom 14.03.2011 nochmals, nämlich auf 300 €, erhöht und überdies erklärt, die Pfandsache nach Absprache beim Schuldner in Empfang nehmen zu können. Da nach alledem zu erwarten ist, daß jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln, Beschluß v. 24.08.1987 - Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluß v. 09.03.1984 - Az. 8 M 1857/83 - zitiert nach juris).

 

Mitgeteilt von Marion Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen( www.bremer-inkasso.de )  

 

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