Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO
AG Nettetal, JurBüro 2012, 46
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/ Entscheidungen Zwangsvollstreckung |
JurBüro 2012, 46 (Ausgabe 1) |
ZPO § 803
Abs. 2
(Zwangsvollstreckung
/ Sachpfändung / Computer / Kosten übersteigen den voraussichtlichen Erlös /
Gläubiger kündigt Gebot an)
Marion Harmening
Gibt die Gläubigerin
selbst ein Gebot für die zu pfändende Sache ab, welches die zu erwartenden
Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt, kann der Gerichtsvollzieher die
Pfändung nicht mit der Begründung ablehnen, die Verwertung des zu pfändenden
Gegenstandes lasse keinen Überschuß über die Kosten der Zwangsvollstreckung
erwarten. (L.d.R.)
AG Nettetal, Beschluß
vom 24.08.2011 - 15 M 421/11
Aus den Gründen:
I. Mit Schreiben
vom 08.06.2010 beantragte die Gläubigerin die Pfändung eines Computers nebst
Zubehör in der Weise vorzunehmen, daß zunächst lediglich ein Pfandsiegel
angebracht und der Computer beim Schuldner verbleiben sollte. In der Folgezeit
widersprach der Gläubiger einer Einstellung nach § 803 ZPO vorsorglich und
kündigte an, ggf. selbst ein Gebot in einer Größenordnung von 150
abzugeben. Gemäß dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2010 schätzte
dieser den Wert des von ihm vorgefundenen Computer "ACER" auf
90 und lehnte die Pfändung mit der Begründung ab, daß sich die Kosten
für Pfändung, Abtransport, Lagerung und Verwertung auf rund 200 bis
250 belaufen würden.
Unter dem 14.03.2011
erhöhte die Gläubigerin ihr Angebot auf 300 . Mit Schreiben 25.03.2011
lehnte der Gerichtsvollzieher eine Pfändung des Computers erneut ab.
Mit seiner Erinnerung
wendet sich der Gläubiger gegen die ablehnende Entscheidung des
Gerichtsvollziehers. Zur Begründung führt er an, daß dieser ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung
die Möglichkeit nehme, Befriedigung zu erlangen. Das von ihm abgegebene Gebot
decke selbst die Kosten eines etwaigen Transports etc, im übrigen würde er -
der Gläubiger - den Computer ggf. direkt beim Schuldner in Empfang nehmen.
II. Die
Erinnerung des Gläubigers ist zulässig - insbesondere fristgemäß eingelegt -
und hat in der Sache Erfolg. Im konkreten Fall kann die Pfändung aus den
Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO - wonach eine Pfändung zu unterbleiben
hat, wenn sich von der Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes kein Überschuß
über die Kosten der Zwangsvollstreckung erwarten läßt - nicht abgelehnt werden.
Zwar beruft sich der Gerichtsvollzieher zutreffend darauf, daß im Rahmen der
vorgenannten Vorschrift neben den Kosten der Pfändung auch die zu erwartenden
Transport-, Lager- und Versteigerungskosten zu berücksichtigen sind. Im
konkreten Fall ist aber maßgeblich darauf abzustellen, daß der Gläubiger sein
bisher in Aussicht gestelltes Angebot mit Schreiben vom 14.03.2011 nochmals,
nämlich auf 300 , erhöht und überdies erklärt, die Pfandsache nach
Absprache beim Schuldner in Empfang nehmen zu können. Da nach alledem zu
erwarten ist, daß jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers die
hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigt,
steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO der
hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln,
Beschluß v. 24.08.1987 - Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluß v.
09.03.1984 - Az. 8 M 1857/83 - zitiert nach juris).
Mitgeteilt von Marion
Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen( www.bremer-inkasso.de
)