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Kein Ablehnung nach §803 Abs. 2 ZPO
AG Brake, JurBüro 2012, 668


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Rechtsprechung / Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 668 (Ausgabe 12)

 

 

ZPO § 803 Abs. 2

 

(Zwangsvollstreckung/Keine die Kosten der Zwangsvollstreckung übersteigender Erlös/Gebot des Gläubigers)

 

Marion Harmening  

 

Hat die Gläubigerin selbst ein Gebot in Aussicht gestellt, welches nur geringfügig unter den zu erwartenden Kosten der Pfändung- und Verwertung einer Sache liegt und ist weder vorgebracht noch ersichtlich, daß die Gläubigerin nicht bereit ist, ihr Gebot zu erhöhen, ist eine Ablehnung der Pfändung nicht gerechtfertigt. (L.d.R.)

 

AG Brake (Unterweser), Beschluß v. 20.8.2012 - 6 M 1211/12

 

Aus den Gründen:

 

 

I. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 5.6.2012 den Computer des Schuldners nebst Zubehör zu pfänden.

 

Zugleich teilte die Gläubigerin mit, daß einer Einstellung der Zwangsvollstreckung widersprochen werde und kündigte an, ggf. selbst mitzubieten und ein Gebot in Höhe von 150 € abzugeben.

 

Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die Pfändung mit Schreiben vom 11.6.2012 u.a. unter Hinweis auf den Wert des Computers, den er mit ca. 100 € angab, ab. Im übrigen hielt er das Gebot der Gläubigerin für nicht ernsthaft.

 

Mit Schreiben vom 17.7.2012 trat die Gläubigerin dem unter Wiederholung ihres Gebots entgegen und bat um Entscheidung des Vollstreckungsgerichts.

 

Der Gerichtsvollzieher legte den Vorgang mit Schreiben vom 19.7.2012, bei Gericht am 24.7.2012 eingegangen, unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung vor.

 

II. Die Erinnerung ist zulässig ( § 766 abs. 2 ZPO ) und in der Sache auch begründet.

 

Das Gericht vermag der Auffassung des Gerichtsvollziehers - Ablehnung der Pfändung wegen Zwecklosigkeit ( § 803 Abs. 2 ZPO ) - im Ergebnis nicht beizutreten.

 

Richtig ist zwar, daß eine Pfändung dann zu unterbleiben hat, wenn von der Verwertung des zu pfändenden Gegenstandes ein die Kosten deckender Überschuß nicht zu erwarten ist.

 

So liegt der Fall, worauf die Gläubigerin zutreffend hinweist, hier aber nicht. Denn die Gläubigerin hat ein Gebot abgegeben, welches nur geringfügig die (erstmals) im Schreiben vom 19.7.2012 mitgeteilten Kosten unterschreitet. Daß die Gläubigerin nicht bereit ist, ihr Gebot zu erhöhen, ist weder vorgebracht noch ersichtlich (wie hier: AG Nettetal, JurBüro 2012, 46 ).

 

Die ergänzende Begründung des Gerichtsvollziehers, daß Gebot sei "nicht ernst gemeint", vermag eine Ablehnung der Pfändung nicht zu rechtfertigen. Denn aus einem früheren Verhalten der Gläubigerin Rückschlüsse auch für künftige Pfändungsaufträge zu ziehen, ist nur in den Fällen treuwidrigen Verhaltens beachtlich. Anhaltspunkte dafür sind nicht erkennbar, weshalb die Pfändung vorzunehmen ist.

 

Mitgeteilt von Marion Harmening, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )

 

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