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Bei Jurastudenten
AG Kiel, JurBüro 2004, 334


es AG Kiel, 2004, 334 334 - AG Kiel, Beschluß v. 1. 4. 2004 - 21 M 1361 / 04 -
DJB 2004, 334



ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 5

Zwangsvollstreckung / Pfändbarkeit eines Computers bei Jura-Studenten
Ein Computer nebst Monitor und Drucker ist nicht deshalb unpfändbar, weil der Schuldner als Jura-Student diesen für die Erstellung von Hausarbeiten während seines Studiums benötigt. (L.d.R.)

AG Kiel, Beschluß vom 1.4.2004 - 21 M 1361 / 04 -

Aus den Gründen:
Der Gläubiger vollstreckt aus einem Vollstreckungsbescheid über einen Betrag von 1 091,30 € nebst Zinsen und Kosten gegen den Schuldner. Die Gerichtsvollzieherin hat in der Wohnung, nachdem der Gläubiger einen Durchsuchungsbeschluß erwirkt hat, einen Computer mit Monitor und Drucker vorgefunden und für den Gläubiger gepfändet.2004ze
Der Schuldner wendet sich dagegen mit der Erinnerung. Er macht unter Vorlage einer Studienbescheinigung für das 3. Semester geltend, zur Zeit im 4. Semester Jura zu studieren. Der Computer sei für ihn, meint der Schuldner, ein unerläßliches Arbeitsmittel für die Anfertigung von Hausarbeiten und Seminararbeiten sowie für die Nachbearbeitung des Repetitoriums. Der Gerichtsvollzieherin hat der Schuldner den Ausschnitt aus Bearbeiterhinweisen für eine Hausarbeit vorgelegt. Diese lauten auszugsweise:
»Die Hausarbeit ist innerhalb der gesetzten Frist in maschinenschriftlicher Form abzugeben. Seiten sind einseitig zu beschreiben. Der Umfang des Gutachtens sollte 25 Seiten nicht überschreiten (Schriftgröße: 12 pt, Fußnoten 10 pt. ...)«
Der Schuldner meint, bei einem Restwert der Geräte von zusammen rund 150 € habe die Pfändung auch keinen Nutzen für die Gläubiger.
Der Gläubiger meint, ein Computer sei speziell für das Jurastudium nicht erforderlich.
Die Erinnerung ist nach § 766 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist aber unbegründet.
Zu Recht hat die Gerichtsvollzieherin den Computer nebst Monitor und Drucker gepfändet. Der Computer ist nicht nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind bei Personen, die ihren Erwerb aus ihrer Arbeit ziehen, die zur Fortsetzung dieser Arbeit erforderlichen Gegenstände, unpfändbar. Zwar betrifft diese Vorschrift auch den künftigen Erwerb, der zum Beispiel mit einem Stu-
  2004     Heft: 6     Seite: 335  
dium angestrebt wird (vgl. Zöller / Stöber, § 811 ZPO Rn. 26; AG Essen, DGVZ 1998, 94). Ob dafür ein Gegenstand erforderlich ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls konkret zu bestimmen (vgl. LG Heilbronn, NJW-RR 1995, 255, 256).
Die Rechtsprechung hat bisher in mehreren Fällen einen PC nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO für unpfändbar gehalten, etwa für Studenten der Betriebswirtschaft (AG Essen, DGVZ 1998; LG Heilbronn, a.a.O. für ein elektrotechnisches Planungsbüro). Diese Bereiche zeichnen sich aber auch gerade dadurch aus, daß komplexe Rechenoperationen durchzuführen sind oder daß z.B. eine umfangreiche Auftragsplanung erforderlich ist. Für einen Jurastudenten ist dagegen ein PC regelmäßig nicht erforderlich. Das Studium betrifft eine Geisteswissenschaft, die die Bearbeitung großer Datenmengen gerade durch EDV - wie etwa bei Rechenoperationen, Datenbanken u.ä. - nicht verlangen. Auch in den Übungen wird verlangt, durch die Lektüre von rechtlicher Literatur und aus eigenen Kenntnissen und Überlegungen heraus, einen konkreten Fall einer eigenen Lösung zuzuführen. Dieser Vorgang entzieht sich einer schematischen Behandlung, die ein PC durchführen könnte. In Betracht käme danach allenfalls der Einsatz für eine optisch ansprechende Darstellung der abzuliefernden Gutachten oder Seminararbeiten. Das wird durch einen Computer zwar wesentlich erleichtert, der mutmaßlich auch von der Mehrzahl der Studenten inzwischen genutzt wird. Erforderlich ist der Computer aber dafür nicht (ebenso für das Theologiestudium AG Heidelberg, DGVZ 1989, 15). Auch der vom Schuldner beigebrachte Bearbeiterhinweis verlangt nur die maschinenschriftliche Angabe, die restlichen Angaben betreffen die Erläuterung der Seitenzahl, die bei der angegebenen Gestaltung 25 Seiten nicht übersteigen soll. Eine Hausarbeit, die »nur« auf einer Schreibmaschine geschrieben wäre, würde danach nicht zurückgewiesen werden. Insoweit kann dahinstehen, ob der Schuldner selbst eine Hausarbeit bei dem ausgebenden Professor zu schreiben beabsichtigt - dies trägt er nicht vor.
Die Pfändung ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Es ist nicht ersichtlich, daß der PC mit einem Zeitwert von etwa 150 € nur soweit unter Wert zu verwerten sein wird, daß kein Erlös für den Gläubiger verbleibt.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GMBH, Bremen, www.bremer-inkasso.de

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