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Pkw
AG Riesa, JurBüro 2008, 442


es AG Riesa, 2008, 442 442 - AG Riesa, Beschluß v. 29. 4. 2008 - 1 M 949 / 08 -
JurBüro 2008, 442


ZPO §§ 766, 808 Abs. 2; GVGA § 157 Abs. 1 S. 2

Zwangsvollstreckung / Pfändung eines KFZ / Belassen des gepfändeten KFZ in Gewahrsam des Schuldners
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger kann bei der PKW-Pfändung verlangen, daß der Gerichtsvollzieher die Inbesitznahme durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugbrief bewirkt.

AG Riesa, Beschluß vom 29.4.2008 - 1 M 949 / 08 -

Aus den Gründen:
Auf die als Erinnerung zu wertenden Schreiben der Gläubigervertreterin vom 4. 2. 2008 und vom 3. 3. 2008 wird der Obergerichtsvollzieher Friedrich angewiesen, einen im Gewahrsam der Schuldnerin befindlichen PKW VW mit dem amtlichen Kennzeichen ... oder ein anderes auf die Schuldnerin zugelassenes und in deren Gewahrsam befindliches Fahrzeug zu pfänden, und zwar dergestalt, daß der PKW im Gewahrsam der Schuldnerin verbleibt, eine Siegelmarke am Fahrzeug angebracht und der Schuldnerin Kfz-Schlüssel und Kfz-Brief abgenommen werden.2008ze
Der Fahrzeugschein ist der Schuldnerin zu belassen.
Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen und die besonderen Voraussetzungen für die beantragte Pfändung liegen vor.
Grundsätzlich handelt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbständig und in eigener Verantwortung. Dies ändert indes nichts daran, daß Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher bindend sind, wenn sie mit den Gesetzen nicht im Widerspruch stehen.
§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, daß andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Dies zu beurteilen ist zwar grundsätzlich Sache des Gerichtsvollziehers. Vorliegend stellt sich die Situation aber anders dar, weil der Gläubiger sich ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt hat. Damit scheidet eine Haftung des Gerichtsvollziehers aus, wenn während des Gewahrsams des Schuldners die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt vorliegend allein der Gläubiger (vergleiche insoweit AG Brake, Beschluß v. 11. 7. 2007 - 6 M 964 / 07).
Im übrigen sieht § 157 Abs. 1 S. 2 GVGA ausdrücklich vor, daß der Gerichtsvollzieher das gepfändete Fahrzeug in Besitz nimmt, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, daß es im Gewahrsam des Schuldners bleibt.
Darüber hinaus gehört zur Inbesitznahme des Fahrzeuges die Anbringung einer Siegelmarke. Die Abnahme der Schlüssel ist erforderlich, um den Gewahrsam der Schuldnerin am PKW zu beenden. Die Inbesitznahme des Kraftfahrzeugbriefes ist in § 160 Abs. 1 GVGA vorgesehen.
Zutreffend weist die Gläubigervertreterin darauf hin, daß der Fahrzeugschein bei der Schuldnerin zu verbleiben hat, weil vorliegend der PKW in ihrem Gewahrsam bleibt (Umkehrschluß aus § 159 Abs. 1 S. 1 GVGA).
Die beantragte Pfändung des Kraftfahrzeuges stellt auch nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Verbot der nutzlosen oder zwecklosen Zwangsvollstreckung gem. § 803 Abs. 2 ZPO dar.
Zunächst muß berücksichtigt werden, daß der Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag vom 13. 12. 2007 ankündigte, bei einer etwaigen Versteigerung selbst mitzubieten und ein Gebot abzugeben, das die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigt. Aus dem Schreiben des Obergerichtsvollziehers vom 1. 4. 2008 läßt sich leider weder das genaue Alter, der konkrete Zustand noch ein Schätzwert des streitgegenständlichen PKWs entnehmen. Es ist lediglich davon die Rede, daß das Fahrzeug »nach Alter und Zustand bei einer Versteigerung, kaum zu verwerten« wäre und daß das Fahrzeug nach Einschätzung des Obergerichtsvollziehers nach 2 Jahren »nur noch Schrott« wäre. Angesichts dieser Umstände darf dem Gläubiger seine Chance, Befriedigung durch Zwangsvollstreckung zu erlangen, nicht von vornherein genommen werden (vergleiche insoweit AG Goslar, Beschluß v. 14. 8. 1998 - 10 aM 747 / 98 und AG Neumünster, Beschluß v. 20. 5. 2003 - 84 M 1369 / 02 für einen PKW mit einem Schätzwert von 1200 DM bzw. einem 14 Jahre alten PKW).
Die Kostenentscheidung folgt §§ 1 GKG, 788 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
So auch: AG Brake, JurBüro 2007, 549; AG Neumünster, JurBüro 2003, 549 mit Anm. Drumann.2008ze

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