Zu Recht verweist der Gläubiger darauf, daß eine Gefährdung der Gläubigerinteressen im Sinne des § 808 Abs. 2 ZPO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Gläubiger sich mit dem Belassen der Pfandsache im Schutzgewahrsam einverstanden erklärt (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 808 Rn. 16). Insoweit trägt der Gläubiger selbst das Risiko einer Beschädigung oder Wertminderung.2003ze
Die Stillegung des Kfz obliegt allerdings nicht dem Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 9. 7. 2002 die Pfändung des Kfz durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln verlangt. Insoweit hat der Gläubiger nach dem Verständnis des Gerichts den Antrag nicht aufrechterhalten, die Kennzeichen des Kfz abzunehmen. Um eine Stillegung geht es daher nicht. Hinsichtlich der Fahrzeugpapiere ist der Antrag des Gläubigers so zu verstehen, daß der Fahrzeugschein beim Schuldner verbleibt, während der Fahrzeugbrief gepfändet wird.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs einholen muß. Auch eine Schätzung des Gerichtsvollziehers kommt in Betracht. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der Gläubiger angekündigt hat, er werde nach § 825 ZPO ggfs. selbst mitbieten und ein Gebot abgeben, das die voraussichtlichen Vollstreckungskosten
⇓ 2003 Heft:
10 Seite:
550 ⇓ übersteigt. Selbst wenn dies keine ausreichende Zusicherung darstellen sollte, hätte der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Erklärung des Gläubigers nach einer Schätzung der Vollstreckungskosten erfordern müssen. Der Gerichtsvollzieher hat aber die Ablehnung des Antrags ausschließlich mit der fehlenden Vorschußzahlung begründet.
Nach alledem hatte der Gerichtsvollzieher dem Pfändungsauftrag des Gläubigers grundsätzlich zu entsprechen, eine Vorschußanforderung in der verlangten Höhe ist nicht erforderlich. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob gegebenenfalls überhaupt ein niedrigerer Vorschuß für die von dem Gläubiger beantragte Pfändung zu leisten ist.