Bindung des GV an Weisungen des Gläubigers
AG Mönchengladbach, JurBüro 2013, 441

Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich an, einen zu pfändenden PKW im Besitz des Schuldners zu belassen, kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 550EUR für den Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichungen etc. abhängig machen.