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Belassen der Pfandsache beim Schuldner
AG Neumünster, JurBüro 2003, 549


es AG Neumünster, 2003, 549 549 - AG Neumünster, Beschluß v. 20. 5. 2003 - 84 M 1369/02 -
DJB 2003, 549



ZPO §§ 808 Abs. 2, 825

Zwangsvollstreckung / Pfändung eines 14 Jahre alten PKWs / Ablehnung des Antrages durch Gerichtsvollzieher mangels Vorschußzahlung
Verlangt der Gläubiger die Pfändung eines 14 Jahre alten KFZ durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln, so kann der Gerichtsvollzieher den Antrag nicht ablehnen, weil der Gläubiger den angeforderten Vorschuß von 500 € für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. nicht zahlt. (L.d.R.)

AG Neumünster, Beschluß vom 20.5.2003 - 84 M 1369/02 -

Aus den Gründen:
Zu Recht verweist der Gläubiger darauf, daß eine Gefährdung der Gläubigerinteressen im Sinne des § 808 Abs. 2 ZPO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Gläubiger sich mit dem Belassen der Pfandsache im Schutzgewahrsam einverstanden erklärt (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 808 Rn. 16). Insoweit trägt der Gläubiger selbst das Risiko einer Beschädigung oder Wertminderung.2003ze
Die Stillegung des Kfz obliegt allerdings nicht dem Gerichtsvollzieher. Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 9. 7. 2002 die Pfändung des Kfz durch Anbringung einer Siegelmarke und Wegnahme von Papieren und Schlüsseln verlangt. Insoweit hat der Gläubiger nach dem Verständnis des Gerichts den Antrag nicht aufrechterhalten, die Kennzeichen des Kfz abzunehmen. Um eine Stillegung geht es daher nicht. Hinsichtlich der Fahrzeugpapiere ist der Antrag des Gläubigers so zu verstehen, daß der Fahrzeugschein beim Schuldner verbleibt, während der Fahrzeugbrief gepfändet wird.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des Werts des Fahrzeugs einholen muß. Auch eine Schätzung des Gerichtsvollziehers kommt in Betracht. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der Gläubiger angekündigt hat, er werde nach § 825 ZPO ggfs. selbst mitbieten und ein Gebot abgeben, das die voraussichtlichen Vollstreckungskosten
  2003     Heft: 10     Seite: 550  
übersteigt. Selbst wenn dies keine ausreichende Zusicherung darstellen sollte, hätte der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Erklärung des Gläubigers nach einer Schätzung der Vollstreckungskosten erfordern müssen. Der Gerichtsvollzieher hat aber die Ablehnung des Antrags ausschließlich mit der fehlenden Vorschußzahlung begründet.
Nach alledem hatte der Gerichtsvollzieher dem Pfändungsauftrag des Gläubigers grundsätzlich zu entsprechen, eine Vorschußanforderung in der verlangten Höhe ist nicht erforderlich. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob gegebenenfalls überhaupt ein niedrigerer Vorschuß für die von dem Gläubiger beantragte Pfändung zu leisten ist.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Der Entscheidung lag ein Pfändungsauftrag bezüglich eines 14 Jahre alten Opel Ascona mit einem km-Stand von 188 000 km zugrunde. Der Pfändungsauftrag beinhaltete die Anweisung an den Gerichtsvollzieher die Pfändung in der Form durchzuführen, daß er lediglich eine Siegelmarke anbringt und dem Schuldner KFZ-Brief, KFZ-Schein und Schlüssel abnimmt. Aus Kostengründen sollte ein Abtransport nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Gläubigers vorgenommen werden. Sodann widersprach der Gläubiger bereits im Pfändungsauftrag einer Einstellung aus den Gründen des § 803 ZPO. Er kündigte schon im Pfändungsauftrag an, selbst mitzubieten oder nach § 825 ZPO zu bieten und dabei ein Gebot abzugeben, das die voraussichtlichen Vollstreckungskosten übersteigt (Baumbach/Hartmann, 61. Aufl., ZPO, § 803 Rn. 14). Im Pfändungsauftrag weiter enthalten war der Hinweis an den Gerichtsvollzieher, daß die Pfändung unterbleiben kann, wenn der Schuldner Raten von monatlich 50 EUR zahlt.2003ze
Zur Deckung der baren Auslagen forderte der Gerichtsvollzieher gem. § 4 GvKostG einen Kostenvorschuß von 500 EUR für Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichung etc. Schließlich lehnte er den Antrag kostenpflichtig ab, weil der angeforderte Vorschuß gem. § 3 Abs. 4 S. 1 o. 4 i.V.m. § 4 GvKostG nicht gezahlt wurde. An Weisungen des Gläubigers sei er nicht gebunden.
Zu Recht hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde stattgegeben. Der Kostenvorschuß war überhöht. Bei einer Pfändung in der vom Gläubiger gewünschten Art und Weise hätten solche Kosten nicht entstehen können. Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend (Parteiherrschaft), wenn sie mit Gesetzen oder der GVGA nicht in Widerspruch stehen (Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 753 Rn. 4). Gem. § 132 GVGA ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen. Auch nach § 808 Abs. 2 ZPO sind andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Um eine Kostbarkeit handelt es sich bei einem 14 Jahre alten Auto ersichtlich nicht. Demnach sind Kostbarkeiten, Gegenstände, die im Verhältnis zu ihrem Umfang, ihrer Größe und zu ihrem Gewicht einen besonders hohen Wert haben (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 813 Rn. 4). Da der Gläubiger zudem ausdrücklich keine Bedenken hatte, das Fahrzeug beim Schuldner zu belassen, war das Fahrzeug auch nicht abzutransportieren (Baumbach/Hartmann, a.a.O., § 808 Rn. 19). Weil das Auto keine Kostbarkeit darstellt, war es auch nicht erforderlich, daß der Gerichtsvollzieher einen Sachverständigen hinzuzieht. Nur Kostbarkeiten sind von einem Sachverständigen zu schätzen (§ 132 Abs. 8 GVGA). Der Gerichtsvollzieher ist in der Lage, das Fahrzeug selbst einzuschätzen. Ggf. reicht ein Anruf bei einem örtlichen Autohändler.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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