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Belassen der Pfandsache beim Schuldner
AG Mönchengladbach, JurBüro 2013, 441

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Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen. Weist der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich an, einen zu pfändenden PKW im Besitz des Schuldners zu belassen, kann der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 550EUR für den Abtransport, Schätzung, Standkosten, Veröffentlichungen etc. abhängig machen.

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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