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Fortführung einer GmbH durch Einzelfirma
OLG Celle, JurBüro 2005, 609


es OLG Celle, 2005, 609 609 - OLG Celle, Urteil v. 5. 7. 2005 - 16 U 13 / 05 -
DJB 2005, 609



HGB § 25 Abs. 1

Zwangsvollstreckung / Firmenfortführung
Zur Firmenfortführung und der damit verbundenen Haftung. (L.d.R.)

OLG Celle, Urteil vom 5.7.2005 - 16 U 13 / 05 -

Aus den Gründen:
Die Berufung der Beklagten bleibt aus den dem Berufungsvorbringen gegenüber zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.2005ze
1. a) Die Abtretung der Gesellschaftsanteile der B. GmbH an ... in Berlin begründet nicht die Annahme, daß dieser statt der Beklagten in W. die Firma fortführt. Die Übertragung des Geschäfts auf den neuen Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist vielmehr nur erfolgt, damit dieser die Gesellschaft »beerdigt«, wie die Klägerin nachvollziehbar vorgetragen hat.
Dem hat die Beklagte mit Substanz nichts entgegengesetzt. Sie hat nicht vorgetragen, daß sie und ihr Ehemann einen Kaufpreis erhalten haben und ob und in welchem Umfang der neue Gesellschafter den Firmensitz nach Berlin verlegt hat, das Unternehmen dort tatsächlich betreibt. Auch aus der notarielle beurkundeten Abtretungsvereinbarung ergibt sich nichts anderes, insbesondere nicht, welcher Kaufpreis vereinbart wurde. Wenn es im übrigen trotz der unstreitigen Verschuldung der Firma überhaupt einen Unternehmenswert gab, bestand dieser in dem Know-how des Ehemanns der Beklagten sowie in dem aufgebauten Kundenstamm. All dies kommt dem Erwerber in Berlin aber nicht zugute, sondern ist bei der Beklagten und der von ihr nunmehr betriebenen Einzelfirma in W. verblieben, so daß für die Abtretung der Gesellschaftsanteile allein das von der Klägerin vorgetragene Motiv der Unternehmensbeerdigung überhaupt einen Sinn macht.
b) Entgegen der offenbar allein von Canaris (Handelsrecht, 23. Aufl., § 7 Rn. 20) geteilten Auffassung der Beklagten scheitert eine Haftung auch nicht von vornherein daran, daß nach der Neuregelung des Kaufmannsbegriffs durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 § 25 Abs. 1 HGB bei der Firmenfortführung durch einen Nichtkaufmann nicht anwendbar wäre. Denn § 25 Abs. 1 HGB setzt entsprechend seinem Wortlaut nur das Bestehen eines Handelsgeschäftes voraus. Daran hat sich durch die Gesetzesreform nichts geändert. Geändert haben sich nur die Voraussetzungen, wann ein Handelsgeschäft im Rechtssinne vorliegt, sofern es sich um ein Kleingewerbe handelt. Hier geht es aber nicht um ein Kleingewerbe, sondern um eine GmbH und damit um ein vollkaufmännisches, im Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Dieses wird von dem Handelsrechtsreformgesetz 1998 nicht berührt; es fällt nach altem wie nach neuem Handelsrecht unzweifelhaft unter das Tatbestandsmerkmal »Handelsgeschäft« in § 25 Abs. 1 HGB (vgl. auch Ebenroth / Boujong / Joost, HGB, München 2001, § 25 Rn. 22 f.).
  2005     Heft: 11     Seite: 610  
c) Bei der Beurteilung der Frage der Firmenfortführung durch die Beklagte ist davon auszugehen, daß eine durch tatsächliche Umstände nach außen dokumentierte Unternehmenskontinuität zum Schutze des Rechtsverkehrs auch zu einer Haftungskontinuität führen soll. Es ist deshalb eine weite Auslegung des § 25 Abs. 1 HGB gerechtfertigt (OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1404 = VersR 2001, 497; zit. nach Juris). Der Haftungstatbestand knüpft lediglich daran an, daß der neue Unternehmensträger das Geschäft tatsächlich unter einer Firma fortführt, die sich mit derjenigen des bisherigen Inhabers in ihrem Kern gleicht. Dabei bleibt es ohne Bedeutung, ob der ehemalige Inhaber dem neuen seine Firma mit übertragen hat, ob und ggf. mit welchem Inhalt der alte und der neue Inhaber Vereinbarungen zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens getroffen haben. Erheblich ist vielmehr allein die tatsächliche Weiterführung des Geschäfts (OLGR Frankfurt 2001, 67; zit. nach Juris). Dabei muß die Frage, ob eine Weiterführung vorliegt, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise beurteilt werden (BGH, NJW 1992, 911 = MDR 1992, 564; 2001, 1352 = MDR 2001, 701; ders., DB 2004, 1204 = ZIP 2004, 1103 = WM 2004, 1178 = BGHReport 2004, 1089 = MDR 2004, 949 = NJW-RR 2004, 1173; jew. zit. nach Juris). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift deshalb selbst dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, a.a.O.; OLGR Köln 2004, 267 = MDR 2004, 1125; OLG Celle, Urt. v. 31. Januar 2001 - AZ.: 2 U 124 / 00; sämtl. zit. n. Juris; Senatsurteil v. 10. Februar 2004 - AZ.: 16 U 154 / 03).
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Kapitalgesellschaft durch eine Einzelfirma weitergeführt wird, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, DWW 2005, 26).
Nach Maßgabe dieser Kriterien ist nach den vorliegenden Anknüpfungspunkten, wie das Landericht im einzelnen überzeugend ausgeführt hat, von einer Unternehmensfortführung auszugehen. Inwiefern das Landgericht insoweit Anlage K 5 unzutreffend gewürdigt haben soll, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, was aus dem Schreiben vom 16. März 2004 in der Tat nicht hervorgeht, wann welche Geschäftsausstattung übertragen worden ist und ob dies, wie die Beklagte behauptet, bereits mehr als ein Jahr vor der Abtretung der Gesellschaftsanteile der GmbH an ... in Berlin gewesen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob nach außen, insbesondere für die Geschäftspartner der Beklagten, der Eindruck der Firmenkontinuität entsteht. Dies hat das Landgericht zutreffend bejaht, weil der Firmenname (lediglich Überklebung des GmbH-Zusatzes auf dem alten Firmenschild, vgl. Lichtbilder Hülle Bl. 12 d.A., sowie im übrigen Zusatz des Betätigungsfeldes »Solar«), das Geschäftsfeld, die Mitarbeiter (Beklagte und ihr Ehemann), der Firmensitz (= Wohnsitz; vgl. Lichtbilder Hülle Bl. 12 d.A.) einschließlich Rufnummer sowie die Ausstattung (Firmenfahrzeuge und Büroeinrichtung) nahezu identisch geblieben sind.
2. Ausgehend vom Tatbestand der Firmenfortführung war die Beklagte verpflichtet, in der Sache selbst, also zu Grund und Höhe des Anspruchs vorzutragen, soweit sie die Forderung bestreiten will, Sie kann sich nicht darüber zurückziehen, insoweit keine Informationen und Unterlagen zu besitzen (S. 4, Ziff. 3 der Klageerwiderung).
Vor dem unter obiger Ziffer 1. lit. a) aufgezeigten Hintergrund kann auch nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß die Geschäftsunterlagen mit der GmbH nach Berlin gegangen sind. Selbst wenn dies gleichwohl der Fall wäre, müßte die Beklagte, die vor der Geschäftsübergabe neben ihrem Ehemann selbst als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin für die GmbH tätig war, Kenntnisse von den Geschäftsvorfällen, somit auch von den streitgegenständlichen Warenlieferungen haben. Schließlich sind sämtliche Rechnungen von der Klägerin überreicht worden (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 26. Oktober 2004 im hinteren Aktendeckel). Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Forderung mit Nichtwissen unzulässig, so daß der Sachvortrag der Klägerin insoweit als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 u. 4 ZPO).

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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