Die Klage ist begründet.2009ze
Der Beklagte haftet für die Forderungen der Klägerin gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nach den Grundsätzen der Firmenfortführung.
Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die Haftung nach § 25 Abs. 1 S. 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist. Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben, wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es auf die bloße Tatsache der Ge-
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schäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.
Ein formelles Erwerbsgeschäft ist damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erforderlich. Es ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht entscheidend, ob der Beklagte seinen Geschäftsbetrieb nun per 1. 8. 2005 oder erst am 1. 9. 2005 aufgegeben hat. Entscheidend ist für die Unternehmensfortführung, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird. Das ist hier der Fall, weil der Beklagte den Kern des Unternehmens (Haustechnik, Handel mit Wasser- und Sanitärartikeln) übernommen hat. Ob und in welchem Umfang der Beklagte aus den Bereichen dann tatsächliche Umsätze erzielt hat, ist nicht ausschlaggebend. Der Beklagte hat auch unbestritten die Geschäftsräume sowie Geschäftsausstattung, Telefon- und Faxnummer, Fahrzeug, Werbeschild und Steuernummer beibehalten, ebenso in reduziertem Umfang Personal, so daß auch für die beteiligten Verkehrskreise eine Unternehmensfortführung ohne weiteres nach außen gegeben war.
Ebenso liegt nach hiesiger Ansicht eine Firmenfortführung vor. Die Firmierung der ehemaligen Firma lautete: J GmbH. Der Beklagte führte die Geschäfte unter »J, Inhaber F« weiter. Das Weglassen der Bezeichnung »GmbH« und das Hinzufügen des Inhabers F sowie das Weglassen der Bezeichnung J (= Abkürzung der Firma) steht der Firmenfortführung nicht entgegen, da der Geschäftsverkehr die neue Geschäftsbezeichnung durchaus noch mit der alten identifiziert und damit eine Kontinuität mit der vorherigen GmbH verbindet.
Soweit die Klägerin die gesetzlichen Verzugszinsen geltend macht, ist die vormalige GmbH gem. § 286 Abs. 3 BGB mit dem Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung am Folgetag der Ausstellung damit spätestens am 24. 7. 2005 in Verzug geraten. Der Beklagte hat für die Verzugszinsen ebenfalls gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB einzustehen.