Vorschuss/keinen Vorschuss für Wohnungsöffnung
AG Köpenick, JurBüro 2013, 442

Der Gerichtsvollzieher darf die Durchführung des ihm erteilten Vollstreckungsauftrags nicht von der Zahlung eines willkürlich von ihm bestimmten Vorschusses abhängig machen (hier: Gerichtsvollzieher verlangt Vorschuss für zwangsweise Öffnung der Wohnungstür, obwohl der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag eindeutig dahingehend eingeschränkt hatte, dass er eine zwangsweisen Öffnung der Wohnung nicht in Auftrag gebe).