es
LG Göttingen,
2003, 658
658 - LG Göttingen, Beschluß v. 10. 7. 2003 - 5 T 181 / 03 -
DJB 2003, 658
⇓ 2003 Heft:
12 Seite:
658 ⇓
ZPO §§ 807, 900, 901
Zwangsvollstreckung / Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Haftbefehl / Beschwerde / Einwendungen gegen die Forderung
Einwendungen gegen die Forderung selbst können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen einen Haftbefehl, der gemäß § 901 ZPO gegenüber dem Schuldner ergangen ist, nicht geltend gemacht werden. (L.d.R.)
LG Göttingen, Beschluß vom 10.7.2003 - 5 T 181 / 03 -
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde gegen den nach Nichterscheinen in dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Schuldner ergangenen Haftbefehl ist zulässig. Insbesondere ist angesichts der nicht erfolgten - aber auch nicht üblichen - formellen Zustellung des Haftbefehls von einer Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.2003ze
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Schuldner erhebt keine Einwendungen, die die Zwangsvollstreckung an sich unzulässig machen könnten oder aber ihn von der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entbinden könnten.
Soweit der Schuldner einwendet, daß die Forderungen der Gläubigerin jedenfalls teilweise bezahlt seien bzw. nicht gegen den wirklichen Schuldner geltend gemacht worden seien (der Schuldner habe eine Einzelfirma unter seinem Namen betrieben und später eine Tischlerei in Form einer GmbH), betreffen diese Einwendungen die Forderung selbst und können im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen den Haftbefehl nicht berücksichtigt werden (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 901 Rn. 15). Der Schuldner ist vielmehr auf die Vollstreckungsabwehrklage zu verweisen, die er offenbar auch zu erheben beabsichtigt. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung käme dann möglicherweise im Rahmen des Verfahrens über die Vollstreckungsabwehrklage in Betracht, nicht jedoch im vorliegenden Verfahren.
Zudem hatte der Schuldner den Einwand der Erfüllung der Forderungen bereits mit seinem Widerspruch nach § 900 Abs. 4 ZPO geltend gemacht, der durch Beschluß des Amtsgerichts Duderstadt vom 14. 11. 2002 (1 M 844 / 02) rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Hat der Schuldner aber die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestritten (§ 900 Abs. 4 ZPO) und ist über seinen Widerspruch rechtskräftig entschieden, so ist er bei der Erinnerung gegen die Haftanordnung mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die im Widerspruchsverfahren geltend zu machen wären (Zöller-Stöber, a.a.O., § 901 Rn. 15).
Mitgeteilt von Bernd Drummann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)