1. Der Ansatz der »Verhaftungsgebühr« ist nicht gerechtfertigt. Wie sich aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 4. 6. 2003 ergibt, erschien der Schuldner nach dem gescheiterten Verhaftungsversuch vom 3. 6. 2003 - dazu im folgenden unter 2. - offenkundig freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, wurde sodann verhaftet und gab die eidesstattliche Versicherung ab. Bei dieser Sachlage, also bei dem freiwilligen Erscheinen des Schuldners beim Gerichtsvollzieher, ist die Verhaftung nicht erforderlich, so daß dafür keine Gebühren entstehen. Das Gericht vermag sich insoweit der Auffassung des Gerichtsvollziehers und der Prüfungsbeamtin nicht anzuschließen; es teilt auch nicht die vom Amtsgericht Augsburg im Beschluß vom 28. 8. 2003 (DGVZ 2003, 191) vertretene Ansicht, weil sie sich mit §§ 900 Abs. 3 ZPO, 186 Nr. 5 und 6 GVGA nicht in Einklang bringen läßt.2004ke
Nach § 186 Nr. 5 GVGA hat die Verhaftung zu unterbleiben, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung vollständig erbringt. Der Gerichtsvollzieher würde also der GVGA zuwider handeln, wenn er einen Schuldner verhaften würde, der bei bestehendem Haftbefehl bei ihm erscheint, um seine Schuld zu tilgen. Nach §§ 900 Abs. 3 ZPO kann der Gerichtsvollzieher bei glaubhafter Tilgungsbereitschaft von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. Ein derartiges Absehen von der eidesstattlichen Versicherung ist aber nach der Verhaftung nicht mehr möglich; vielmehr soll in diesem Fall nach § 186 Nr. 6 GVGA trotz bestehenden Haftbefehls von der Verhaftung abgesehen werden. Das heißt, daß der tilgungsfreie Schuldner trotz Haftbefehls nicht verhaftet werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß der Schuldner zwar nicht zahlungsfähig, aber zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - endlich - bereit ist. Denn die Verhaftung stellt einen schweren Eingriff dar, der nur als ultima ratio zulässig ist; demgegenüber ist es nicht hinnehmbar, sie lediglich als formalen Akt zu begreifen, um den Schuldner gleichsam »auf der Stelle wieder laufen zu lassen«.
Dem steht auch § 900 Abs. 4 ZPO nicht entgegen. Denn wenn der freiwillig erscheinende Schuldner einen Wider-
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388 ⇓ spruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhebt, entfällt mit der Erhebung des Widerspruchs das bis dahin bestehende Merkmal der Freiwilligkeit, so daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner sogleich verhaften kann.