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GV-Kosten bei freiwilliger Abgabe
AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2004, 387


es AG Bremen-Blumenthal, 2004, 387 387 - AG Bremen-Blumenthal, Beschluß v. 24. 3. 2004 - 22 M 99 / 04 -
DJB 2004, 387


2004
GvKostG KV Nr. 270

Zwangsvollstreckung / eidesstattliche Versicherung / Verhaftung / Gerichtsvollzieherkosten / Schuldner erscheint freiwillig
Erscheint der Schuldner freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, um die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzugeben, kann der Gerichtsvollzieher keine »Verhaftungsgebühr« nach GvKostG-KV Nr. 270 ansetzen, sondern nur eine Gebühr nach GvKostG-KV Nr. 604. (L.d.R.)

AG Bremen-Blumenthal, Beschluß vom 24.3.2004 - 22 M 99 / 04 -

Aus den Gründen:
1. Der Ansatz der »Verhaftungsgebühr« ist nicht gerechtfertigt. Wie sich aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 4. 6. 2003 ergibt, erschien der Schuldner nach dem gescheiterten Verhaftungsversuch vom 3. 6. 2003 - dazu im folgenden unter 2. - offenkundig freiwillig im Büro des Gerichtsvollziehers, wurde sodann verhaftet und gab die eidesstattliche Versicherung ab. Bei dieser Sachlage, also bei dem freiwilligen Erscheinen des Schuldners beim Gerichtsvollzieher, ist die Verhaftung nicht erforderlich, so daß dafür keine Gebühren entstehen. Das Gericht vermag sich insoweit der Auffassung des Gerichtsvollziehers und der Prüfungsbeamtin nicht anzuschließen; es teilt auch nicht die vom Amtsgericht Augsburg im Beschluß vom 28. 8. 2003 (DGVZ 2003, 191) vertretene Ansicht, weil sie sich mit §§ 900 Abs. 3 ZPO, 186 Nr. 5 und 6 GVGA nicht in Einklang bringen läßt.2004ke
Nach § 186 Nr. 5 GVGA hat die Verhaftung zu unterbleiben, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung vollständig erbringt. Der Gerichtsvollzieher würde also der GVGA zuwider handeln, wenn er einen Schuldner verhaften würde, der bei bestehendem Haftbefehl bei ihm erscheint, um seine Schuld zu tilgen. Nach §§ 900 Abs. 3 ZPO kann der Gerichtsvollzieher bei glaubhafter Tilgungsbereitschaft von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen. Ein derartiges Absehen von der eidesstattlichen Versicherung ist aber nach der Verhaftung nicht mehr möglich; vielmehr soll in diesem Fall nach § 186 Nr. 6 GVGA trotz bestehenden Haftbefehls von der Verhaftung abgesehen werden. Das heißt, daß der tilgungsfreie Schuldner trotz Haftbefehls nicht verhaftet werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, daß der Schuldner zwar nicht zahlungsfähig, aber zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - endlich - bereit ist. Denn die Verhaftung stellt einen schweren Eingriff dar, der nur als ultima ratio zulässig ist; demgegenüber ist es nicht hinnehmbar, sie lediglich als formalen Akt zu begreifen, um den Schuldner gleichsam »auf der Stelle wieder laufen zu lassen«.
Dem steht auch § 900 Abs. 4 ZPO nicht entgegen. Denn wenn der freiwillig erscheinende Schuldner einen Wider-
  2004     Heft: 7     Seite: 388  
spruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erhebt, entfällt mit der Erhebung des Widerspruchs das bis dahin bestehende Merkmal der Freiwilligkeit, so daß der Gerichtsvollzieher den Schuldner sogleich verhaften kann.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Diese Entscheidung ist bezüglich »1. Verhaftungsgebühr« zu begrüßen. Dem Gerichtsvollzieher steht die Gebühr nach Nr. 270 GvKostG nicht zu. Der bloße Versuch einer Verhaftung löst nur die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG aus (vergl. Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., Nr. 270 KVGv Rn. 11).2004ke
Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit einer Verhaftung und erscheint der Schuldner - auch aufgrund einer Ladung - freiwillig beim Gerichtsvollzieher, um die eidesstattliche Versicherung zu leisten, dann bedarf es nicht der Verhaftung.
Wie soll man sich die Verhaftung auch vorstellen? Der Schuldner erscheint freiwillig beim Gerichtsvollzieher und sagt, »ich möchte gerne die eidesstattliche Versicherung abgeben!«, worauf ihm der Gerichtsvollzieher entgegnet: »Fein, dann muß ich Sie jetzt erst einmal verhaften!«?
Nichts anderes kann im übrigen gelten, wenn der aufgesuchte Schuldner - nach Haftauftrag - dem Gerichtsvollzieher erklärt, er sei freiwillig bereit, die eidesstattliche Versicherung zu leisten. Auch hier bedarf es der Verhaftung nicht, mit der Folge, daß der Gerichtsvollzieher lediglich die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG abrechnen darf.
Die Verhaftung soll der Erreichung eines Zieles - der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - dienen. Dieses Ziel ist aber verfehlt, wenn die eidesstattliche Versicherung freiwillig abgegeben wird; es gibt dann nichts mehr zu erzwingen, auch dann nicht, wenn die Freiwilligkeit im Verhaftungstermin zutage tritt.
Zwar ist der Haftbefehl formell eine Sanktion für die Weigerung der Abgabe im vorgehenden EV-Termin (Zöller / Stöber, 24. Aufl., § 901 Rn. 1), sie ist aber kein Selbstzweck (Baumbach / Hartmann, 62. Aufl., § 902 Rn. 2). Die Verhaftung ist ein schwerer Grundrechtseingriff und muß jederzeit begründbar sein. Gibt der Schuldner die eidesstattliche Versicherung etwa in anderer Sache ab, steht dies dem Vollzug des Haftbefehls entgegen (LG Berlin, Rpfleger 1977, 35). Nicht anderes zu beurteilen ist es, wenn der Schuldner im Verhaftungsverfahren freiwillig und sofort die eidesstattliche Versicherung leisten will. Den Haftbefehl dann noch zu vollziehen, käme einer Weigerung des Gerichtsvollziehers gleich, die eidesstattliche Versicherung »normal« abzunehmen.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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