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GV-Kosten bei freiwilliger Abgabe
AG Bremen, JurBüro 2007, 158


es AG Bremen, 2007, 158 158 - AG Bremen, Beschluß v. 13. 12. 2006 - 243 M 431093 / 06 -
JurBüro 2007, 158


GVKostG Nr. 270, 604

Gerichtsvollzieherkosten / Verhaftung / keine Weigerung des Schuldners, die eidesstattliche Versicherung abzugeben
Begibt sich der Schuldner sich freiwillig in das Büro des Gerichtsvollziehers und gibt ohne vorherige Weigerung die eidesstattliche Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab, so ist kein Raum für eine Verhaftung des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher kann in diesen Fällen nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG ansetzen und nicht die Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 13.12.2006 - 243 M 431093 / 06 -

Aus den Gründen:
Die von der Gerichtsvollzieherin mit der Rechnung vom 7. 7. 2005 in Ansatz gebrachte Gebühr nach KV Nr. 270 GVKostG für die Verhaftung des Schuldners war nicht gerechtfertigt.2007ze
Der Schuldner begab sich freiwillig auf Vorladung zum Büro der Gerichtsvollzieherin. Ausweislich des Protokolls wurde der Schuldner verhaftet und ihm sodann die eidesstattliche Versicherung abgenommen. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, daß der Schuldner sich im Termin geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung freiwillig abzugeben.
Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Stellungnahme vom 3. 8. 2006 zwar mitgeteilt, daß sich der Schuldner geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung freiwillig abzugeben. Auf den Hinweis des Gerichts vom 25. 10. 2006, daß sie insoweit das Protokoll noch berichtigen könne, erwiderte die Gerichtsvollzieherin ohne Begründung mit handschriftlicher Anmerkung auf dem gerichtlichen Schreiben, daß sie eine Protokollberichtigung nicht beabsichtige.
Nach § 10 Abs. 2 GVGA wird ausdrücklich auf den öffentlichen Glauben des Protokolls und auf das Erfordernis

  2007     Heft: 3     Seite: 159  

hingewiesen, daß das Protokoll in jedem einzelnen Punkt dem tatsächlichen Hergang entsprechen muß. Die Gerichtsvollzieher wurden ferner mit Schreiben des Senators für Justiz und Verfassung Bremen vom 21. 7. 2004 ausdrücklich auf diese problematischen Fälle hingewiesen. Die Gerichtsvollzieher wurden nach Auskunft der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin vom 21. 11. 2006 angehalten, diese besondere Konstellation der Weigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner - trotz freiwilligem Erscheinen - im Protokoll zu ergänzend zu vermerken. Wenn das jedoch unterbleibt und auch eine - nach § 10 Abs. 1 g) GVGA mögliche - Berichtigung nicht erfolgt, muß das Gericht aufgrund des öffentlichen Glaubens des Protokolls davon ausgehen, daß der Ablauf der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sich so abspielte, wie es im Protokoll vermerkt ist. Danach erschien der Schuldner freiwillig und wurde sodann verhaftet, ohne daß eine Weigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich ist.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt keine Verhaftung und damit auch keine Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. Denn die Verhaftung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners dar, die nur als Ultima ratio in Betracht kommt und deren Einsatz unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat. Sie dient als Zwangsmittel der Beugung des entgegenstehenden Willens des Schuldners. Wenn nicht feststeht, daß sich der Schuldner weigert, darf eine Verhaftung nicht erfolgen, da es keines Zwangs bedarf (vgl. auch AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2004, 387).
Damit ist nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG gerechtfertigt.
Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er hat sich jedoch nicht geäußert.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen (www.Bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Aus dem Verhaftungsprotokoll des Gerichtsvollziehers ergab sich lediglich: »... ich habe mich an Ort und Stelle begeben (will heißen: in sein eigenes Büro!). Ich traf den Schuldner persönlich an ... Sodann habe ich ihn aufgefordert, den geschuldeten Betrag und die Kosten zu bezahlen. Der Schuldner erklärte, nichts zahlen zu können. Hierauf habe ich ihn verhaftet...«2007ze
Gerichtsvollzieherprotokolle sind sehr genau darauf durchzusehen, ob der Schuldner - vor Verhaftung - gefragt wurde, ob er freiwillig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bereit ist. Die - vor Verhaftung - abgegebene Erklärung des Schuldners, er sei nicht bereit, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, muß protokolliert werden.
Ergibt sich solches nicht, so hat der Gerichtsvollzieher entweder das Protokoll nach der Vorschrift des § 10 Nr. 1 g GVGA zu berichtigen oder lediglich die Gebühr nach Nr. 604 GvKostG abzurechnen. Für den Fall der Berichtigung hat der Schuldner das geänderte Protokoll zu unterzeichnen. Falls er die Unterschrift verweigert, mag der Grund dazu aufgenommen werden (vgl. auch Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 762 Rn. 5 - 9).
Zu allem auch: AG Bremen-Blumenthal, JurBüro 2004, 388 mit Anm. Drumann; Hartmann, Kostengesetze, GvKostG, KVGv 270, Rn. 11.

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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