Die von der Gerichtsvollzieherin mit der Rechnung vom 7. 7. 2005 in Ansatz gebrachte Gebühr nach KV Nr. 270 GVKostG für die Verhaftung des Schuldners war nicht gerechtfertigt.2007ze
Der Schuldner begab sich freiwillig auf Vorladung zum Büro der Gerichtsvollzieherin. Ausweislich des Protokolls wurde der Schuldner verhaftet und ihm sodann die eidesstattliche Versicherung abgenommen. Das Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, daß der Schuldner sich im Termin geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung freiwillig abzugeben.
Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Stellungnahme vom 3. 8. 2006 zwar mitgeteilt, daß sich der Schuldner geweigert habe, die eidesstattliche Versicherung freiwillig abzugeben. Auf den Hinweis des Gerichts vom 25. 10. 2006, daß sie insoweit das Protokoll noch berichtigen könne, erwiderte die Gerichtsvollzieherin ohne Begründung mit handschriftlicher Anmerkung auf dem gerichtlichen Schreiben, daß sie eine Protokollberichtigung nicht beabsichtige.
Nach § 10 Abs. 2 GVGA wird ausdrücklich auf den öffentlichen Glauben des Protokolls und auf das Erfordernis
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hingewiesen, daß das Protokoll in jedem einzelnen Punkt dem tatsächlichen Hergang entsprechen muß. Die Gerichtsvollzieher wurden ferner mit Schreiben des Senators für Justiz und Verfassung Bremen vom 21. 7. 2004 ausdrücklich auf diese problematischen Fälle hingewiesen. Die Gerichtsvollzieher wurden nach Auskunft der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamtin vom 21. 11. 2006 angehalten, diese besondere Konstellation der Weigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner - trotz freiwilligem Erscheinen - im Protokoll zu ergänzend zu vermerken. Wenn das jedoch unterbleibt und auch eine - nach § 10 Abs. 1 g) GVGA mögliche - Berichtigung nicht erfolgt, muß das Gericht aufgrund des öffentlichen Glaubens des Protokolls davon ausgehen, daß der Ablauf der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung sich so abspielte, wie es im Protokoll vermerkt ist. Danach erschien der Schuldner freiwillig und wurde sodann verhaftet, ohne daß eine Weigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich ist.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt keine Verhaftung und damit auch keine Gebühr nach Nr. 270 KV GVKostG. Denn die Verhaftung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners dar, die nur als Ultima ratio in Betracht kommt und deren Einsatz unter Berücksichtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat. Sie dient als Zwangsmittel der Beugung des entgegenstehenden Willens des Schuldners. Wenn nicht feststeht, daß sich der Schuldner weigert, darf eine Verhaftung nicht erfolgen, da es keines Zwangs bedarf (vgl. auch AG Bremen-Blumenthal,
JurBüro 2004, 387).
Damit ist nur die Gebühr nach Nr. 604 KV GVKostG gerechtfertigt.
Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, er hat sich jedoch nicht geäußert.