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Ärztliches Attest
AG Bremen, JurBüro 2011,159


es 2011, 1592011, 159 159 - AG Bremen, Beschluß v. 20. 5. 2010 - 242 M 420385/10 -
JurBüro 2011, 159


ZPO §§ 807, 900, 901

Zwangsvollstreckung / Eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Ärztliches Attest / Haftbefehl
Bescheinigt ein Arzt, daß der Schuldner »bis auf weiteres arbeits-, verhandlungs-, haftungsunfähig aufgrund einer dekompensierter somatisierender Depression« sei, ist dieses Attest nicht ausreichend, um das Nichterscheinen des Schuldners zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entschuldigen, wenn der Schuldner wenige Monate zuvor einen Termin bei Gericht in einer anderen Sache persönlich wahrgenommen hat. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 20.5.2010 - 242 M 420385/10 -

Aus den Gründen:
Der Schuldner wurde am 10. 3. 2010 ordnungsgem. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 19. 3. 2010 geladen. Der Schuldner ist zu dem Termin nicht erschienen und hat ein Attest des Dr. med. A. vom 17. 3. 2010 vorgelegt. Dieses Attest bescheinigt, daß der Schuldner »bis auf weiteres arbeits-, verhandlungs-, haftunfähig aufgrund dekompensierter somatisierender Depression« ist.2011ze
Das vorgelegte Attest ist nicht ausreichend, das Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entschuldigen.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit eines Attestes zu zweifeln, ist zur Entschuldigung des Nichterscheinens zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Vorlage eines Attestes mit ausführlicher Begründung und Darlegung des Zustandes des Schuldners, des Krankheitsverlaufs, der Untersuchungsergebnisse sowie der konkreten Folgen der Erkrankung erforderlich (vgl. LG Berlin vom 5. 12. 1997, Az.: 81 T 878/97).

  2011     Heft: 3     Seite: 160  

Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Attestes vom 17. 3. 2010 bestehen vorliegend schon darin, daß in dem Attest eine psychische Erkrankung diagnostiziert wird, der ausstellende Arzt aber Facharzt für Innere Medizin und Gastroentereologie ist. Es ist daher fraglich, wie ein Facharzt eine Diagnose aus einem anderen Fachbereich ausreichend verläßlich treffen kann.
Außerdem ist beim Amtsgericht Bremen bekannt, daß der Schuldner am 9. 9. 2009 im Verfahren 13 C 58/09 als anwaltlich vertretener Kläger persönlich an einer mündlichen Verhandlung aktiv teilgenommen hat. Weiter ist aus dem Verfahren 242 M 421160/09 gerichtsbekannt, daß der Arzt mit Datum vom 22. 9. 2009 ein identisches Attest ausgestellt hat. Es sind daher Zweifel angebracht, ob die am 22. 9. 2009 attestierte Verhandlungsunfähigkeit tatsächlich bestand. Daraus ergeben sich auch Zweifel an der Richtigkeit des am 17. 3. 2010 ausgestellten Attestes.
Vor diesem Hintergrund war die Vorlage eines einfachen Attestes ohne ausführliche Begründung und Darlegung des Zustandes des Schuldners und den Auswirkungen auf dessen Fähigkeit zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegend zur Entschuldigung nicht ausreichend.
Hier kann auch im Hinblick auf die erfolgte Begutachtung im Auftrag des Landgerichts Bremen nichts anderes gelten, denn dieses in Bezug genommene Gutachten datiert vom 31. 7. 2008. Es kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden, daß die damals getroffenen Feststellungen nach eineinhalb Jahren noch Gültigkeit haben. Der Gutachter hat damals selbst eine erneute Überprüfung des Gesundheitszustandes des Schuldners in vier bis sechs Wochen vorgeschlagen, und für den Fall einer Behandlung des Krankheitszustandes eine nachhaltige Besserung des Krankheitsbildes in einem Zeitraum von vier Wochen prognostiziert. Hinzu kommt, daß der Schuldner durch die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im o.g. Verfahren selbst Anlaß für Zweifel daran gegeben hat, daß die in 2008 diagnostizierte Depression sich verfestigt und ununterbrochen fortbesteht.
LG Bremen, Beschluß vom 27.5.2010 - 2 T 282/10 -
Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags unbegründet. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 17. 3. 2010 entschuldigt das Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Berücksichtigung der weiteren Umstände nicht. Grundsätzlich wird zwar davon ausgegangen, daß ein hinreichend qualifizierter Facharzt auch eine Diagnose aus einem anderen Fachbereich treffen kann, die vorliegende allgemeine Erklärung des Arztes, die mit seiner früheren Einschätzung vom 22. 9. 2009 übereinstimmt, kann aber, wie vom Amtsgericht festgestellt, nicht richtig sein. Der Schuldner war offenbar am 9. 9. 2009 in einem anderen Verfahren des Amtsgerichts Bremen anwesend und hat an der Verhandlung teilgenommen. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß ihn die vergleichsweise schlichte eidesstattliche Versicherung gesundheitlich unzumutbar belastet. Soweit der Schuldner sich auf die frühere Entscheidung des Landgerichts vom 17. 4. 2009 bezieht, ist zu berücksichtigen, daß inzwischen erhebliche Zeit vergangen ist, in der der Schuldner gezeigt hat - Verhandlung vor dem Amtsgericht am 9. 9. 2009 -, daß er nicht durchgehend krankheitsbedingt an der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verhindert ist.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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