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im Rahmen der Sicherungsvollstreckung §720a ZPO
BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - I ZB 113/05

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Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO von dem Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen.

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Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

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