Ausdehnung auf weitere Titel/Nach Termin unzulässig
BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - I ZB 80/07
a) Wird der Auftrag zur Pfändung zusammen mit einem Antrag zur Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall gestellt, dass die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führt, ist der Zeitpunkt des Pfändungsversuchs für die Bestimmung der Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 899 Abs. 1 ZPO maßgeblich. b) Zur Begründung eines Aufenthaltsorts i. S. des § 899 Abs. 1 ZPO reicht eine kurzfristige Anwesenheit des Schuldners aus. c) Eine Ausdehnung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf weitere titulierte Forderungen ist nach dem Offenbarungstermin nicht mehr zulässig.