Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


Haftbefehl
LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157


es LG Oldenburg, 2004, 157 157 - LG Oldenburg, Beschluß v. 21. 11. 2003 - 6 T 1258 / 03 -
DJB 2004, 157

  2004     Heft: 3     Seite: 157  


ZPO § 807 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Zwangsvollstreckung / Voraussetzung für Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Haftbefehl in anderem Verfahren
Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen, wenn der Gläubiger sich in seinem Antrag zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines zuvor durchgeführten Pfändungsversuches auf die Eintragung von Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis berufen kann. (L.d.R.)

LG Oldenburg, Beschluß vom 21.11.2003 - 6 T 1258 / 03 -

Aus den Gründen:
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen fehlender Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 ZPO abzulehnen.2004ze
Bereits der eindeutige Wortlaut in § 185 a Abs. 2 GVGA n.F. weist darauf hin, daß der Gläubiger die Voraussetzung nach § 807 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO auch glaubhaft machen kann durch einen Hinweis auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis. Nach der vorbenannten Regel kann die Glaubhaftmachung durch die Vorlage einer Bescheinigung nach § 63 (Anhalt für einen fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung) die Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung oder eines Vollstreckungsprotokolls in einer anderen Sache durch Hinweise auf die Eintragung des Erlasses eines Haftbefehls gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis sowie eine Versicherung des Gläubigers an Eides statt vor einem Gericht erfolgen. Erforderlich ist allerdings, daß im Regelfall seit der Eintragung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind (§ 185 a Abs. 2 b) S. 2 a) S. 3, 4). Der Gerichtsvollzieher entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Alters über den Beweiswert der Unterlagen.
Die Geschäftsanweisung soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung der Geschäftsanweisung gehört zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers (§ 1 GVGA).
Daraus folgt, daß die seit Juli 2003 geltende Fassung der GVGA Klarheit schafft auch hinsichtlich der teilweise voneinander abweichenden Bewertungen der Gerichte zur Frage des Nachweises der Aussichtslosigkeit eines - weiteren - Vollstreckungsversuches durch im Schuldnerverzeichnis eingetragene Haftbefehle. Der Wortlaut in § 185 a Abs. 2 GVGA läßt den Hinweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis als Mittel zur Glaubhaftmachung ausreichen.
Die vom Gläubiger angeführten zehn eingetragenen Haftbefehle sind in der Zeit vom 6. 3. 2002 bis zum 3. 2. 2003 ergangen. Sie sind unter Berücksichtigung des § 185 a Abs. 2 a) S. 3, 4 als zeitnah zu bewerten und lassen den Schluß auf eine nicht vollständige Befriedigung durch eine Pfändung zu. Der Bewertung steht nicht entgegen, daß der Gerichtsvollzieher ein Bemühen des Schuldners um Begleichung der Forderungen in dem Anschreiben an das Vollstreckungsgericht vom 8. 9. 2003 angeführt hat, zumal das Schreiben erkennen läßt, daß eine volle Begleichung nur bei kleineren Forderungen zu erwarten ist. Die vom Amtsgericht angeführte Möglichkeit einer vom Schuldner versäumten Beantragung einer Löschung steht den vorstehenden Bewertungen nicht entgegen. Gerade im vorliegenden Fall spricht die Vielzahl der Eintragungen gegen eine solche Annahme.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind solche der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer.inkasso.de)

Anmerkung:
So auch: LG Magdeburg, JurBüro 1999, 104; AG Bochum, DGVZ 2000, 141; LG Braunschweig, Rpfleger 1998, 77; LG Fulda, JurBüro 1997, 608; LG Paderborn, JurBüro 1997, 441; LG Aschaffenburg, JurBüro 1997, 322; LG Kassel, JurBüro 1996, 46; OLG Oldenburg, InVo 1999, 155; LG Frankfurt / Main, JurBüro 1999, 213.2004ze

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

4 T 199/20 – LG Bonn

Leistet der Schuldner seinem unterhaltsberechtigten Kind keinen Unterhalt, so ist dieses bei der Berechnung des …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0