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Haftbefehl
AG Bremen, JurBüro 2004, 157


es AG Bremen, 2004, 157 157 - AG Bremen, Beschluß v. 12. 11. 2003 - 244 M 441410 / 03 -
DJB 2004, 157



ZPO § 807 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Zwangsvollstreckung / Voraussetzungen für Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung / Haftbefehl in anderem Verfahren
Zur Begründung seines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist es ausreichend, wenn die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches glaubhaft gemacht wird durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren ergangenen Haftbefehl. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 12.11.2003 - 244 M 441410 / 03 -

Aus den Gründen:
Die gemäß § 766 Abs. 1, 2 ZPO zulässige Erinnerung des Gläubigers ist begründet.2004ze
Der Gläubiger hat die zur Begründung seines Antrages auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO vorgetragene Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches unter Bezugnahme auf einen gegen den Schuldner am 21. 11. 2002 ergangenen Haftbefehl in einem anderen Vollstreckungsverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Jedenfalls bei einem - wie vorliegend - zeitnah vor Eingang des Antrages gemäß § 807 ZPO ergangenen Haftbefehl würde es einen unnötigen Formalismus bedeuten und letztlich vermeidbare zusätzliche Vollstreckungskosten verursachen, wollte man auch in einem derartigen Fall auf die Durchführung eines Sachpfändungsversuches bestehen. Der zeitnah ergangene Haftbefehl in anderer Sache verdeutlicht, daß der Beklagte offensichtlich vermögenslos ist und von daher ein Pfändungsversuch mit hoher Wahrscheinlichkeit aussichtslos wäre. Daß sich seit dem Erlaß des anderweitigen Haftbefehls die Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse des Schuldners verbessert haben könnten oder der Schuldner aus anderen Gründen gleichwohl (freiwillig) den zu vollstreckenden Betrag begleichen würde, steht der Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuches nicht entgegen. Denn die Glaubhaftmachung erfordert einen gegenüber der Gewißheit lediglich geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit. Diese Voraussetzung ist aber durch die Bezugnahme auf den in einer anderen Vollstreckungssache zeitnah ergangenen Haftbefehl erfüllt.
Nach allem hat die zuständige Gerichtsvollzieherin damit einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuberaumen.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer.inkasso.de)

Anmerkung:
Siehe hierzu auch die vorstehend abgedruckte Entscheidung des LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157.2004ze

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