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Haftbefehl
AG Verden, JurBüro 2006, 441


es AG Verden, 2006, 441 441 - AG Verden, Beschluß v. 23. 5. 2006 - 7 M 200 / 06 -
DJB 2006, 441



ZPO § 807 Abs. 1 Nr. 2

Zwangsvollstreckung / Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Zur Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger nachweist, daß gegen den Schuldner im Schuldnerverzeichnis Haftbefehle für andere Gläubiger eingetragen sind, die nicht älter als 6 Monate sind. (L.d.R.)

AG Verden, Beschluß vom 23.5.2006 - 7 M 200 / 06 -

Aus den Gründen:
Auf die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung der Gläubigerin war der Gerichtsvollzieher wie im Tenor bezeichnet anzuweisen, seine Bedenken gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zurückzustellen.2006ze
Die Aussichtslosigkeit der Pfändung nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist glaubhaft gemacht durch den Nachweis, daß gegen den Schuldner Haftbefehlseintragungen bestehen, die bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurücklagen (so z.B. LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157 m.w.N.). Dem trägt auch die Neufassung von § 185 a Abs. 2 litt.b GVGA, der als Verwaltungsvorschrift das Gericht allerdings nicht bindet, Rechnung.
Zwar ist der Gegenmeinung zuzugeben, daß die Eintragung eines Haftbefehls im Schuldnerverzeichnis nicht zwangsläufig die Folge eines erfolglosen Pfändungsversuchs sein muß, wie § 807 Abs. 1 Ziff. 3, 4 ZPO belegt (so z.B. AG Strausberg, DGVZ 2005, 187; LG Kassel, DGVZ 2003, 190). Gleichwohl hat der Schuldner in den vorgenannten Fällen, in denen die Haftbefehlseintragung nicht auf Vermögenslosigkeit basieren muß, in vorwerfbarer Weise (sowohl § 807 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO als auch § 807 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO gehen von Verschulden aus) den Rechtsschein gesetzt, daß eine Pfändung fruchtlos gewesen sein kann. Dem Gläubiger ist nicht zumutbar, den Grund der Eintragung zu erforschen. Es ist in den Fällen des § 807 Abs. 1 Ziff. 3 und 4 ZPO Sache des Schuldners, die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis zu erwirken und damit der Vermutung der fruchtlosen Pfändung die Grundlage zu entziehen. Mit der Löschung hätte der Gläubiger dann wieder die Aussichtslosigkeit in anderer Form glaubhaft zu machen.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GMBH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
So auch: LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157; AG Oberhausen, JurBüro 2006, 46; AG Bremen, JurBüro 2004, 157; LG Magdeburg, JurBüro 1999, 104; AG Bochum, DGVZ 2000, 141; LG Braunschweig, Rpfleger 1998, 77; LG Fulda, JurBüro 1997, 608; LG Paderborn, JurBüro 1997, 441; LG Aschaffenburg, JurBüro 1997, 322; LG Kassel, JurBüro 1996, 46; OLG Oldenburg, InVo 1999, 155; LG Frankfurt / Main, JurBüro 1999, 213.2006ze

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GMBH, Bremen

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