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Haftbefehl
AG Lüdinghausen, JurBüro 2009, 158


es 2009, 158 158 - AG Lüdinghausen, Beschluß v. 27. 11. 2008 - 6 M 1731/08 -
JurBüro 2009, 158


ZPO § 807 Abs. 1 Nr. 2

Zwangsvollstreckung / Eidesstattliche Versicherung / Voraussetzung / Glaubhaftmachung der Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs / Verweis auf Haftbefehle für andere Gläubiger
Die Aussichtslosigkeit eines Pfändungsversuchs - als Voraussetzung für ein Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - ist glaubhaft gemacht, wenn der Gläubiger auf fünf - für andere Gläubiger in jüngster Zeit ergangene - Haftbefehle verweist. (L.d.R.)

AG Lüdinghausen, Beschluß vom 27.11.2008 - 6 M 1731/08 -

Aus den Gründen:
Die Erinnerung ist zulässig und begründet.2009ze
Die Gerichtsvollzieherin ist verpflichtet, der Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, denn die Gläubigerin hat glaubhaft gemacht, daß sie durch die Pfändung ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könnte, § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
Entgegen der Ansicht der Gerichtsvollzieherin ist es zur Begründung des Antrags auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im vorliegenden Fall ausreichend, daß die Gläubigerin durch Verweis auf vier in anderen Verfahren ergangene Haftbefehle, der letzte datierend vom 20. 5. 2008, die Aussichtslosigkeit eines zuvor durchzuführenden Pfändungsversuches glaubhaft gemacht hat. Nach Antragstellung ist gegen die Schuldnerin zudem ein weiterer Haftbefehl ergangen, datierend vom 21. 8. 2008. Diese Umstände reichen zur Glaubhaftmachung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aus. Dem steht weder die Erwägung entgegen, daß sich nach Erlaß des letzten Haftbefehls die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Schuldnerin gebessert haben könnten oder die Schuldnerin womöglich aus anderen Gründen Haftbefehl gegen sich hat ergehen lassen.

  2009     Heft: 3     Seite: 159  

Die Glaubhaftmachung erfordert einen gegenüber der Gewißheit geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit. Dieser erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist hier erreicht. Für die Erfolglosigkeit eines Pfändungsversuches spricht sowohl daß der letzte Haftbefehl erst Ende August erlassen wurde als auch die Anzahl der inzwischen ergangenen Haftbefehle. Daß sich für die Schuldnerin seit diesem Zeitpunkt eine Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergeben haben könnte, erscheint sehr fernliegend. Ebenso unwahrscheinlich ist es, daß in allen fünf Fällen der Haftbefehl gem. § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ergangen ist und eine erfolgreiche Pfändung im hier streitigen Fall aber erfolgversprechend gewesen wäre. Die Schuldnerin hat nämlich, sollten jeweils die Fälle des § 807 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ZPO einschlägig gewesen sein, in vorwerfbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, daß eine Pfändung fruchtlos gewesen wäre. Die Interessen der Schuldnerin werden auch nicht unangemessen beeinträchtigt, wenn der Erlaß der fünf Haftbefehle als ausreichend zur Glaubhaftmachung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angesehen wird. Die Schuldnerin hat die Möglichkeit, die Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis zu erwirken und damit der Vermutung der fruchtlosen Pfändung die Grundlage zu entziehen.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
So auch: LG Oldenburg, JurBüro 2004, 157; AG Erkelenz, JurBüro 2008, 326; AG Bremerhaven, JurBüro 2006, 608; AG Verden, JurBüro 2006, 441; AG Oberhausen, JurBüro 2006, 46; AG Bremen, JurBüro 2004, 157; LG Magdeburg, JurBüro 1999, 104; AG Bochum, DGVZ 2000, 141; LG Braunschweig, Rpfleger 1998, 77; LG Fulda, JurBüro 1997, 608; LG Paderborn, JurBüro 1997, 441; LG Aschaffenburg, JurBüro 1997, 322; LG Kassel, JurBüro 1996, 46; OLG Oldenburg, InVo 1999, 155; LG Frankfurt/Main, JurBüro 1999, 213 sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 807 Rn. 1.2009ze

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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