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Mögliche Erbschaft
AG Hamburg, JurBüro 2011, 606


es 2011, 6062011, 606 606 - AG Hamburg-St. Georg, Beschluß v. 16. 12. 2010 - 903c M 1444/10 -
JurBüro 2011, 606


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Angaben zur möglichen Erbschaft nach den Eltern des Schuldners
Im Rahmen der Nachbesserung seiner Angaben im Vermögensverzeichnis hat sich der Schuldner auf Antrag des Gläubigers auch zu Fragen einer möglichen Erbschaft nach seinen Eltern zu erklären. Der Gläubiger muß die mögliche und zulässige Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs des Schuldners prüfen können. (L.d.R.)

AG Hamburg-St. Georg, Beschluß vom 16.12.2010 - 903c M 1444/10 -

Aus den Gründen:
Die hier formulierten Fragen sind auch im konkreten Fall zur Ergänzung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses zulässig. Der Zweck der in §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß der Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zur Befriedigung treffen kann (BGH, a.a.O.).2011ze
Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen auch zu Fragen einer möglichen Erbschaft erklären. Zwar ist eine allgemeine Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Schuldners ohne konkreten Bezug zu bestimmten Anknüpfungstatsachen unzulässig. Da jeder Schuldner jedoch Eltern hat folgt daraus auch die Möglichkeit, daß der Schuldner Erbe ihres Vermögens wird. Im Hinblick auf die mögliche und zulässige Pfändung des künftigen Pflichtteilsanspruchs sind mithin diese Angaben durchaus von Relevanz für den Gläubiger. Darüber hinaus besteht hier die Besonderheit, daß die vom Schuldner in dem Vermögensverzeichnis getätigten Angaben nur ein unklares Bild über seine Vermögensverhältnisse geben. Es wird nicht klar, wie er tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreitet. So besteht im vorliegenden Fall durchaus der Verdacht, daß er weiterhin erzielte Einkünfte verschleiert. Dies rechtfertigt es hier, auch die ergänzenden Fragen von Gläubigerseite beantwortet zu bekommen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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