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Bei unwahren Angaben
LG Stendal, JurBüro 2000, 45


es LG Stendal, 2000, 045 045 - LG Stendal, Beschluß v. 24.09.1999 - 25 T 300/99 -
JurBüro 2000, 45


ZPO §§ 807, 900, 903

Offenbarungsversicherung / Ergänzung auch bei unwahren Angaben
Bei einem begründeten Verdacht, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat, ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, seine Angaben im Vermögensverzeichnis nachzubessern bzw. zu ergänzen.(L.d.R.)

LG Stendal, Beschluß vom 24.09.1999 - 25 T 300/99 -

Aus den Gründen:
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung der Gläubigerin vom 20. August 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Salzwedel vom 19. Juli 1999 ist zulässig (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 793 Abs. 1, 567 Abs. 2 Satz 2, 569, 577 Abs. 1 und 2 ZPO) und begründet.2000ze
Insofern war dem Begehren der Gläubigerin zu entsprechen und ein Termin zum Zwecke der Nachbesserung des durch den Schuldner am 10. Dezember 1998 errichteten Vermögensverzeichnisses zu bestimmen.
Es kann zur Überzeugung der Kammer dahinstehen, ob dieses Vermögensverzeichnis vollständig ist. Denn jedenfalls besteht der begründete Verdacht, daß der Schuldner bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unrichtige Angaben gemacht hat. Eine ergänzende Offenbarungsversicherung, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist, muß ein Schuldner grundsätzlich dann leisten, wenn er bei der erstmaligen Abgabe gemäß § 807 ZPO seiner Offenbarungspflicht noch nicht vollständig nachgekommen ist, insbesondere ein lückenhaftes oder unvollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Darüber hinaus besteht diese Pflicht aber auch dann, wenn der Gläubiger Tatsachen vorgetragen hat, die darauf schließen lassen, daß die von dem Schuldner im ersten Vermögensverzeichnis gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein Schuldner, der unvollständige Angaben macht, besser gestellt werden soll, als der, der unwahre Angaben macht. Insofern läßt sich auch keine klare Grenze zwischen unwahren und unvollständigen Angaben ziehen. So kann etwa die Angabe des Schuldners, er verfüge über ein bestimmtes Vermögen, einerseits als unvollständig angesehen werden, wenn er über weitere Einkünfte verfügt, andererseits aber auch als unwahr, wenn man seiner Äußerung den zusätzlichen Erklärungswert beimißt, er verfüge über kein weiteres Einkommen. Eine Trennung der Begriffe der Unwahrheit und der Unvollständigkeit liefe in einem solchen Fall auf Förmelei hinaus und ist mit dem Zweck des Offenbarungsverfahrens, dem Gläubiger einen vollständigen Überblick über das zur Zwangsvollstreckung geeignete und zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners zu verschaffen, nicht vereinbar.
Im vorliegenden Fall unterliegen die Angaben des Schuldners, er beziehe ein Bruttoeinkommen in Höhe von 500 und

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ein Nettoeinkommen in Höhe von 200 DM, wogegen seine Frau über kein Einkommen verfüge, erheblichen Zweifeln. Zum einen erscheint es auch bei sparsamster Haushaltsführung nicht möglich, von diesem Einkommen eine zweiköpfige Familie zu ernähren, zum anderen spricht auch der Beruf des Schuldners deutlich gegen ein derart niedriges Einkommen. Der Schuldner ist in einem landwirtschaftlich geprägten Landstrich als Tierarzt tätig. Seine auch gegenüber anderen Gläubigern bestehenden nicht unerheblichen Schulden resultieren überwiegend aus der Lieferung von Tierarzneimitteln. Wäre die Auftragslage des Schuldners tatsächlich so schlecht, daß er nur über ein monatliches Bruttoeinkommen von 500 DM verfüge, stellt sich zwangsläufig die Frage, wofür er die in erheblichem Umfang bezogenen Tierarzneimittel verwendet hat. Insoweit wird auch das Ergänzungsblatt zu I zur eidesstattlichen Versicherung, in der der Schuldner die Frage nach den Auftraggebern pauschal mit »nach Bedarf« beantwortet hat, zu konkretisieren sein.

Mitgeteilt von Prof. JOHANNES BEHR, Berlin
Anmerkung:
Das LG Stendal hält eine Nachbesserung auch dann für angebracht, wenn der Schuldner die Unwahrheit gesagt hat. Bisher sah die Rechtsprechung dafür die WiederholungsOV gem. § 903 ZPO vor. Die entscheidende Kammer vertritt die Auffassung, man könne zwischen unwahren und unvollständigen Angaben kaum unterscheiden. Ließe man die Nachbesserung für die Fälle, in denen unwahre Angaben gemacht wurden, nicht zu, würde man diese Fälle gegenüber den Fällen mit unvollständigen Angaben bevorzugen. Das Ziel der Nachbesserung sei die Verschaffung eines Überblicks über das Vermögen, wozu die eidesstattliche Versicherung wohl nicht unbedingt wiederholt werden muß.2000ze
Richtig ist dabei zumindest, daß in jeder Unvollständigkeit auch eine Unwahrheit steckt und umgekehrt. Bedenkt man weiter, daß die Nachbesserung - wohl im Regelfall mit Ausnahme der Auslagen etc. - kostenfrei ist, so hat diese Entscheidung für die Kosten, die dem Gläubiger durch das OV-Verfahren entstehen können, spürbare Auswirkung. Statt ständiger neuer OV-Wiederholungsverfahren (vor dem GV bekanntlich locker doppelt so teuer wie bislang) können die Kosten für die Nachbesserungen auf ein Viertel (Auslagen etc. liegen im Schnitt bei 20 DM bis 25 DM, manchmal auch weniger) gesenkt werden, sofern mit der Nachbesserung das Ziel der Maßnahme auch erreicht werden kann.

ULRIKE BUSCHMANN, Assessorin, Bremen

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