Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 21. 2. 2005 gegen den Beschluß des AG Bremen vom 30. 11. 2004 wird dieser teilweise dahingehend abgeändert, daß der Gerichtsvollzieher angewiesen wird, den Ergänzungsantrag der Gläubigerin im Zusammenhang mit der Offenbarungsversicherung des Schuldners nicht insoweit abzulehnen, als es um die begehrte Auskunft des Schuldners betreffend Vorpfändungen und um die Vorlage diesbezüglicher Unterlagen geht; im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen im Hinblick auf die begehrte Auskunft über Lohnabtretungen.2005ze
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin beschränkt sich ersichtlich auf die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Insoweit hat sie z.T. Erfolg.
In der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts ist eine Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung der von der Gläubigerin begehrten ergänzenden Auskünfte abgelehnt worden. Soweit sich dies auf abgetretene Forderungen bezieht, schließt sich das Beschwerdegericht dieser Auffassung und der Begründung in der angefochtenen Entscheidung an (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rn. 623 a; Zöller-Stöber, 25. Aufl., Rn. 13).
Anders verhält es sich hingegen mit den vorausgegangenen Pfändungen; hier ist grundsätzlich eine Auskunftspflicht zu bejahen (
Stöber, a.a.O., Rn. 621 a). Soweit das AG unter Berufung auf die Entscheidung des LG Münster (
JurBüro 2002, 494 = Rpfleger 2002, 321) eine solche Auskunftspflicht auch hier verneint, übersieht es, daß das LG Münster den Gläubiger zu Unrecht auf eine Klage gegen den Drittschuldner verweist: ein solcher einklagbarer Anspruch gegen diesen besteht indessen nicht (vgl. dazu
Hintzen, Rpfleger 2002, 322). Für eine erfolgversprechende Vollstreckung ist der Gläubiger daher auf die Auskunft seines Schuldners angewiesen, wobei es für die Frage, wie genau diese Auskunft zu sein hat, jeweils auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, insbesondere die berechtigten Interessen des Gläubigers einerseits und die Belastung des Schuldners durch die Auskunft andererseits
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606 ⇓ (vgl. Stöber, a.a.O., Rn. 621 a). Durch seine bisherigen Auskünfte hat der Schuldner diese Anforderungen indessen noch nicht erfüllt. Soweit er die Auskünfte nicht aus der Erinnerung oder seinen Unterlagen erteilen kann, wird er sich diesbezüglich beim Drittschuldner zu erkundigen haben.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die teilweise Kostentragungspflicht den Schuldner, nicht den Gerichtsvollzieher, trifft (BGH, FamRZ 2004, 1369, 1370 a.E.).