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Verschleiertes Arbeitseinkommen
AG Aachen, JurBüro 2002, 270


es AG Aachen, 2002, 270 270 - AG Aachen, Beschluß v. 28.12.2001 - 12 M 3458/01 -
DJB 2002, 270



ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / eidesstattliche Versicherung / Nachbesserung / Ergänzung / Arbeitsverhältnis mit Ehegatten oder Verwandten / geringes Entgelt
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, bei seiner Ehefrau in einem Arbeitsverhältnis für ein nach Arbeitsmarktgesichtspunkten geringes Entgelt zu stehen, so ist er zur Nachbesserung/Ergänzung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis verpflichtet. (L.d.R.)

AG Aachen, Beschluß vom 28.12.2001 - 12 M 3458/01 -

Aus den Gründen:
Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner einen Anspruch auf Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung, und zwar bezogen auf die Fragen gemäß dem Antrag vom 11. 10. 2001, da das Vermögensverzeichnis unvollständig ist.2002ze
Diese Unvollständigkeit ergibt sich aus dem nach Arbeitsmarktgesichtspunkten von dem Schuldner angegebenen geringen Entgelt bei der Fa. M.H. sowie daraus, daß offensichtlich, vom Schuldner auch nicht bestritten, die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist oder aber diese zu dem Schuldner in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis steht.
Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Gläubigerin, um zu prüfen, ob eine weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme und Pfändung gem. § 850a ZPO möglich ist - ohne daß dies zu einer unzulässigen Ausforschung des Schuldners führen würde - ein Recht auf Erteilung weiterer Auskünfte, um sodann anhand der zu ergänzenden Angaben des Schuldners seine Erklärung in dem erstellten Vermögensverzeichnis bezüglich des relativ niedrigen Einkommens in Verbindung mit der Tatsache, daß die Arbeitgeberin entweder seine Ehefrau ist oder aber jedenfalls in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihm steht, einer Plausibilitätsprüfung unterziehen zu können.
Der Schuldner ist daher verpflichtet, die in dem Antrag vom 11. 10. 2001 gestellten Fragen - zu Ziffer 1. bis 13. - zu beantworten.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso, Bremen

Anmerkung:
Das AG Aachen hat folgende Fragen der Gläubigerin im Rahmen der Nachbesserung/Ergänzung zugelassen:2002ze
Die Fragen 11. bis 13. betreffen individuelle Verhältnisse des Schuldners.
1. Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?
2. Aus welchen Gründen unterläßt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe), auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
3. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
4. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
5. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
6. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
7. Werden Lohnanteile an dritte Personen ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne daß dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird?
8. Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
9. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
10. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonstwie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?

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