es
LG Verden,
2002, 158
158 - LG Verden, Beschluß v. 05.11.2001 - 6 T 124/01 -
DJB 2002, 158
⇓ 2002 Heft:
3 Seite:
158 ⇓
ZPO §§ 807, 900
Zwangsvollstreckung / eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Name und Anschrift des Lebensgefährten des Schuldners
Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angibt, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch Art und Dauer derselben - erbringt. (L.d.R.)
LG Verden, Beschluß vom 05.11.2001 - 6 T 124/01 -
Aus den Gründen:
Von der Schuldnerin können detaillierte Angaben darüber verlangt werden, wovon sie den Lebensunterhalt bestreitet. Die Schuldnerin, die im Vermögensverzeichnis angegeben hat, daß sie von ihrem Lebensgefährten unterstützt werde, ist im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift ihres Lebensgefährten zu offenbaren und ferner, ob sie für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - gegebenenfalls auch Art und Dauer derselben - erbringt (vgl. LG Düsseldorf, JurBüro 1998, 553; LG Freiburg, JurBüro 1998, 272; LG Halle, JurBüro 1998, 606). Es bedarf dieser Angaben im Interesse der Gläubigerin, um dieser eine Überprüfung zu ermöglichen, ob sich aus der Unterhaltung der Schuldnerin Rechtsansprüche ergeben, die pfändungsrechtlich relevant sein können und um die Gläubigerin in die Lage zu versetzen, eine solche Forderung zu pfänden und an sich überweisen zu lassen.2002ze
Als pfändbarer Anspruch kommt hier zwar kein Unterhaltsanspruch in Betracht, da zwischen unverheirateten Lebensgefährten keine Unterhaltsansprüche bestehen, doch kann sich ein pfändbarer Anspruch für die Gläubigerin aus § 850h ZPO wegen des Vorliegens verschleierten Arbeitseinkommens ergeben. Ob im Verhältnis der Lebensgefährten zueinander ein verschleiertes Arbeitseinkommen vorliegt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Dabei kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß es bei einer Lebensgemeinschaft an einer sozialen Abhängigkeit fehlt und Leistungen für den Haushalt - unabhängig von deren Umfang - entgeltlos erfolgen und ein Entgelt durch Naturalleistungen und/oder Taschengeld außer acht zu bleiben hat (
Behr, Anm. zu LG Memmingen,
JurBüro 1997, 214). Die Gläubigerin muß anhand der Angaben der Schuldnerin überprüfen können, ob es sich bei der durch den Lebensgefährten gewährten Unterstützung um Einkünfte im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO handelt.
Mitgeteilt von Assesorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen