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Verschleiertes Arbeitseinkommen
AG Königswinter, JurBüro 2008, 158


es AG Königswinter, 2008, 158 158 - AG Königswinter, Beschluß v. 30. 11. 2007 - 6a M 936 / 07 -
JurBüro 2008, 158


  2008     Heft: 3     Seite: 158  



ZPO §§ 807, 900, 903

Zwangsvollstreckung / Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis / Verdacht auf verschleiertes Arbeitseinkommen / Nachbesserung durch den Schuldner
1. Legt der Gläubiger hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede des Schuldners mit seinem Arbeitgeber dar, ist der Schuldner zur Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis verpflichtet.

2. Zur Zulässigkeit eines Fragenkataloges des Gläubigers. (L.d.R.)

AG Königswinter, Beschluß vom 30.11.2007 - 6a M 936 / 07 -

Aus den Gründen:
Lt. dem Tenor des Beschlusses hat das Amtsgericht Königswinter folgende Fragen im Rahmen der angeordneten Nachbesserung zugestanden:2008ze
1) Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?
2) Aus welchen Gründen unterläßt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
3) Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
4) Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
5) Wieviele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
6) Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
7) Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne daß dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Bitte genaue Angaben auch zum Umfang dieser Leistung an Dritte.
8) Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
9) Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
10) Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
In den Gründen führt das Gericht wie folgt aus:
1. Das Gericht teilt die Auffassung der Antragstellerin, daß der Schuldner zur Nachbesserung der von ihm am 9. 8. 2006 im Verfahren 6 M 576 / 06 abgegebenen Eidesstattlichen Versicherung und zur Beantwortung der von der Antragsstellerin mit Antrag vom 23. 8. 2007 gestellten Fragen verpflichtet ist.

  2008     Heft: 3     Seite: 159  

Insofern hat die Antragstellerin hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine verschleierte bzw. fingierte Vergütungsabrede mit seinem Arbeitgeber dargelegt. Bei dieser Sachlage geht das Aufklärungsinteresse der Gläubigerin dem Interesse des Schuldners vor. Zur Ergänzung wird insofern auf die umfangreiche von der Antragstellerin dargelegte Rechtsprechung hingewiesen, ferner auf die Nachweise bei Stöber/Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 807 Rn. 25.
Ferner ist anerkannt, daß die Nachbesserung auch von einem Drittgläubiger verlangt werden kann (Stöber am angegebenen Ort § 903 Rn. 16), und zwar ohne Erhebung eines Auslagenvorschusses.
2. Die angegriffene Kostenrechnung vom 6. 9. 2007 ist aufzuheben, weil der Gerichtsvollzieher zu Unrecht eine Nachbesserung abgelehnt hat.
Eine Belastung des Schuldners mit den Kosten des Erinnerungsverfahrens kommt nicht in Betracht, weil er nicht am Verfahren beteiltigt worden ist (Zöller / Stöber, ZPO 25. Aufl. § 766 Rn. 34), auch nicht eine Belastung des Gerichtsvollziehers (vgzl. BGH, NJW 2004, 2979 a.a.O.) oder der Landeskasse (Zöller / Stöber a.a.O.).

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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