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Verschleiertes Arbeitseinkommen
LG Aurich, JurBüro 2010, 108


es 2010, 1082010, 108 108 - LG Aurich, Beschluß v. 20. 10. 2009 - 4 T 448/09 -
JurBüro 2010, 108


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Vermögensverzeichnis / Nachbesserung / Ergänzende Fragen zum Arbeitsverhältnis des Schuldners
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, er sei Elektromeister, zur Zeit als Betriebsleiter tätig und verdiene nur ca. 1.000 € netto monatlich ist er verpflichtet, ergänzende Fragen der Gläubigerin im Rahmen eines Nachbesserungsverfahrens zu beantworten. (L.d.R.)

LG Aurich, Beschluß vom 20.10.2009 - 4 T 448/09 -

Aus den Gründen:
Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis vom 21. 5. 2008 u.a. angegeben, er sei getrennt lebender Elektromeister, zur Zeit als Betriebsleiter tätig und verdiene ca. 1.000 € netto bei dem von ihn benannten Arbeitgeber. Die Gläubigerin hat dazu die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragt. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluß v. 24. 9. 2009 zurückgewiesen. Auf den Beschluß des Amtsgerichts wird verwiesen. Gegen den ihr am 30. 9. 2009 zugestellten Beschluß richtet sich die am 14. 10. 2009 eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin.2010ze
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO zulässig, teilweise begründet im übrigen unbegründet.
Der Schuldner hat das Vermögensverzeichnis so vollständig auszufüllen, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist. Diesem Erfordernis werden die Angaben des Schuldners nicht gerecht.
Bereits die Fragen zum Arbeitseinkommen Abschnitt B Nr. 11 des Vermögensverzeichnisses sind unvollständig beantwortet (Bruttovergütung, Weihnachtsvergütung, Urlaubsgeld, Auslösungen und sonstige Zulagen). Bereits dieses begründet den Verdacht, das Vermögensverzeichnis sei nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefüllt, zumal der Schuldner sein Nettoeinkommen auch nur mit »ca. 1.000 €« angibt. Zudem gibt der Schuldner an, als Betriebsleiter tätig zu sein, was angesichts einer derartigen beruflichen Stellung bei einem Arbeitslohn von nur ca. 1.000 € netto und den gesetzlichen Pfändungsgrenzen des § 850 ZPO den Verdacht der Lohnverschleierung rechtfertigt. Angesichts dieser Umstände ist es dem Schuldner zuzumuten, seinen Gläubigern die geforderten Angaben zur Art und Umfang seiner Tätigkeit zu offenbaren, um seine Gläubiger in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob der Verdacht auf Lohnverschleierung gerechtfertigt ist oder nicht.
Hingegen sind die Fragen
1. Wie erklärt der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde und
2. aus welchen Gründen unterläßt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) auf die er bei keinem oder nur geringen Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat
nicht erforderlich, um dem Gläubiger Kenntnisse auf pfändbare Vermögensteile zu verschaffen. Insofern ist die sofortige Beschwerde unbegründet.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH; Bremen (www.bremer-inkasso.de)
Anmerkung:
Nach dem Tenor des Beschlusses wird der zuständige Gerichtsvollzieher angewiesen, den Schuldner zur Abgabe der Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 21. 5. 2008 zu laden und ihm folgende Fragen zur Beantwortung vorzulegen:2010ze
1. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
2. Welche Ausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
3. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich und monatlich?
4. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
5. Werden Lohnanteile an Dritte ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne daß dies aus den Lohnunterlagen ersichtlich wird? Genaue Angaben sind auch zum Umfang dieser Leistungen an Dritte erforderlich.
6. Erhält der Schuldner zusätzlich Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines

  2010     Heft: 2     Seite: 109  

Kraftfahrzeuges, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
7. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines evtl. vom Schuldner für private Zwecke genutzten Kraftfahrzeuges des Arbeitgebers?
8. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonst wie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?

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