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Valutieren der Grundschulden
AG Dippoldiswalde, JurBüro 2003, 276


es AG Dippoldiswalde, 2003, 276 276 - AG Dippoldiswalde, Beschluß v. 06.02.2003 - 1 M 4099/02 -
DJB 2003, 276



ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Ergänzung / Nachbesserung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis / kein Verweis des Gläubigers auf andere Informationsquellen
Im Rahmen des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Schuldner bei Grundschulden oder Hypotheken auch anzugeben, welcher Teil des Grundstückes hierdurch belastet ist und wie hoch die durch diese gesicherten Forderungen valutieren. Der Gläubiger braucht sich nicht auf andere Auskunftsmöglichkeiten verweisen zu lassen. (L.d.R.)

AG Dippoldiswalde, Beschluß vom 06.02.2003 - 1 M 4099/02 -

Aus den Gründen:
Die eidesstattliche Versicherung ist unvollständig. Der Vollstreckungsschuldner ist gehalten, so präzise Angaben zu machen, daß der Vollstreckungsgläubiger in der Lage ist festzustellen, ob weitere Vollstreckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Dabei ist bei Grundschulden oder Hypotheken anzugeben, welcher Teil des Grundstücks damit belastet ist. Der Vollstreckungsgläubiger braucht nicht darauf hingewiesen zu werden, daß er durch anderweitige Erkundigungen, möglicherweise beim Grundbuchamt, das entsprechende Wissen erwerben kann. Das würde im Ergebnis dazu führen, daß der Vollstreckungsschuldner sich in vielen Bereichen darauf berufen kann, daß der Gläubiger durch eigene Ermittlungen die notwendigen Feststellungen treffen kann. Der Vollstreckungsschuldner soll aktiv durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung daran mitwirken, den Vollstreckungsgläubiger in die Lage zu versetzen, seine berechtigten Forderungen durchzusetzen. Der Vollstreckungsschuldner kann auch Angaben zur Valutierung der Forderung machen. In der Regel gibt es seitens der finanzierenden Bank entsprechende Mitteilungen bzw. sind diese gegebenenfalls gehalten, auf Nachfrage Angaben zu machen.2003ze
Die Erinnerung ist hinsichtlich der Frage nach dem Wohngeld unbegründet, da der Vollstreckungsschuldner diese Frage verneint hat und daher ist diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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