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AG Neubrandenburg, JurBüro 2012, 668


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Rechtsprechung / Entscheidungen Zwangsvollstreckung

JurBüro 2012, 668 - 669 (Ausgabe 12)

 

 

ZPO §§ 807, 900

 

(Zwangsvollstreckung/Eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse/Nachbesserung/Schuldner bestreitet Lebensunterhalt durch Zuwendungen Dritter)

 

Marion Harmening  

 

Im Rahmen einer Nachbesserung der Angaben in seinem Vermögensverzeichnis ist ein einkommensloser Schuldner, der von Zuwendungen Dritter seinen Lebensunterhalt bestreitet, verpflichtet, Name und Anschrift des Dritten, Art und Umfang der Zuwendungen des Dritten und mögliche Gegenleistungen seinerseits anzugeben. (L.d.R.)

 

AG Neubrandenburg, Beschluß v. 9.8.2012 - 602 M 2319/12

 

Aus den Gründen:

 

 

Die Gläubigerin hat Anspruch auf Nachbesserung der vom Schuldner am 26.4.2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung in dem im Tenor genannten Umfang.

 

Das Nachbesserungsverfahren selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Es hat sich auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung vor dem Hintergrund des § 807 Abs. 3 ZPO entwickelt. Danach hat der Schuldner im Offenbarungsverfahren seine Angaben zum Vermögensverzeichnis richtig und vollständig zu leisten. Sind die Angaben im Vermögensverzeichnis unvollständig, ist das noch nicht zu Ende geführte Offenbarungsverfahren durch eine auf Grund ergänzender Fragen erreichte Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses zu beenden. Das Antragsrecht auf Nachbesserung steht auch einem Gläubiger zu, der das ursprüngliche Verfahren nicht betrieben hat. Da die o.g. Gläubigerin im 4.2011 am Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht beteiligt war, besteht auch noch nach Ablauf von 15 Monaten nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein Rechtsschutzinteresse an einer Nachbesserung.

 

Das durch den Schuldner am 26.4.2011 erstellte Vermögensverzeichnis ist unvollständig. Nach der herrschenden Rechtsprechung (z.B. LG Frankenthal, LG Verden, LG Dortmund, LG Bonn) ist ein einkommensloser Schuldner, der von Zuwendungen Dritter seinen Lebensunterhalt bestreitet im

 

ZPO §§ 807, 900 - JurBüro 2012 Ausgabe 12 - 669

 

 

Wege der Nachbesserung verpflichtet, Name und Anschrift des Dritten, Art und Umfang der Zuwendungen des Dritten und möglicher Gegenleistungen des Schuldners anzugeben, um dem Gläubiger die Überprüfung zu ermöglichen, ob sich aus der Unterhaltung des Schuldners durch den Dritten Rechtsansprüche ergeben, die pfändungsrechtlich relevant sein können. Als pfändbarer Anspruch kommt im vorliegenden Fall kein Unterhaltsanspruch in Betracht, jedoch kann sich ein pfändbarer Anspruch für die Gläubigerin aus § 850h ZPO wegen des Vorliegens verschleierten Arbeitseinkommens für Dienstleistungen in Haus und Garten ergeben. Ob die ergänzenden Angaben des Schuldners letztlich zu einem Pfändungserfolg führen, ist für die Verpflichtung des Schuldners zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang. Der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht haben keine materiell-rechtliche Prüfung des Bestandes der Forderung vorzunehmen. Es genügt, wenn eine Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht bestehen kann.

 

Der Schuldner hat bereits angegeben, daß er Zuwendungen von seiner Mutter (mit Name und Anschrift) erhält. Die ergänzende Frage Nr. 1 der Gläubigerin ist somit beantwortet. Angaben zum PKW hat der Schuldner ebenfalls gemacht (Teilbereich aus Frage Nr. 5). Im übrigen ist der Schuldner verpflichtet, die Fragen Nr. 2. bis 5. aus dem Schreiben der Gläubigerin vom 12.7.2012 zu beantworten.

 

Kein Anspruch der Gläubigerin besteht auf die Beantwortung der Frage Nr. 6. Diese Frage hat nichts mit der Unterstützung des Schuldners durch die Mutter und möglichen Gegenleistungen des Schuldners zu tun sondern unterstellt allgemein, daß auf den Namen des Schuldners oder eines Dritten, jedoch zu Gunsten des Schuldners kapital- oder rentenbildende Verträge abgeschlossen sein könnten. Der Schuldner hat diese Frage für seine Person im Vermögensverzeichnis (Ziffer 14 und 15) beantwortet. Soweit es um auf den Namen Dritter abgeschlossene Verträge geht, handelt es sich um eine unzulässige Ausforschungsfrage, da keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Verträge vorgetragen wurden und auch nicht erkennbar ist, inwiefern sich daraus Zugriffsmöglichkeiten der Gläubigerin ergeben könnten.

 

Das Nachbesserungsverfahren ist kein eigenständiges Verfahren sondern die Fortsetzung des alten, (wegen Unvollständigkeit) noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Auf den Nachbesserungsantrag hin wird das alte Verfahren zur Behebung des Mangels oder Vervollständigung des Vermögensverzeichnisses kostenfrei weitergeführt. Eine neue Gebühr für den Gerichtsvollzieher entsteht auch nicht deshalb, weil der Nachbesserungsantrag nicht durch die betreibende Gläubigerin des urspünglichen Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt wurde (LG Verden, Beschluß v. 13.11.2001, JurBüro 2002, 158 ; LG Dresden, Beschluß v. 19.5.2005, JurBüro 2005, 608 ; AG Bremen, Beschluß v. 15.9.2004, JurBüro 2005, 607 ).

 

Mitgeteilt von Marion Harmening, itarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen ( www.bremer-inkasso.de )

 

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