Sachversicherung und Energieversorgung
BGH, Beschluss v. 12.01.2012 - I ZB 2/11

Der Schuldner muss in einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich auch Ansprüche auf Beitragsrückerstattung und auf Leistungsansprüche aus Sachversicherungen sowie auf Erstattung von überzahlten Abschlägen auf Verträge mit Energieversorgern angeben. Ob der Schuldner Fragen des Gläubigers zu diesem Thema beantworten muss, die über diejenigen hinausgehen, die im herkömmlich verwendeten Formblatt zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses enthalten sind, hängt allerdings weiter davon ab, ob die zusätzlichen Fragen auf die konkrete Schuldnersituation abstellen oder aber ohne erkennbaren Zuammenhang mit dem konkreten Lebenssachverhalt lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen.