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Ort und Zeitangabe von Märkten
AG Saarlouis, JurBüro 2011, 160


es 2011, 1602011, 160 160 - AG Saarlouis, Beschluß v. 22. 10. 2010 - 15 M 1166/10 -
JurBüro 2011, 160


ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Taschenpfändung / Märkte / Ort / Zeit / Beschreibung des Verkaufsstandes
Bietet sich als erfolgsversprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahme nur eine Taschenpfändung an, hat der Schuldner im Rahmen einer Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Angaben dazu zu machen, wann er wo welche Märkte zu welchen Zeiten besucht und seinen Verkaufsstand zu beschreiben. (L.d.R.)

AG Saarlouis, Beschluß vom 22.10.2010 - 15 M 1166/10 -

Aus den Gründen:
Der sofortigen Beschwerde war abzuhelfen, da der Gläubigerin auf Grund ungenauer oder unrichtiger Angaben des Schuldners ein Nachbesserungsanspruch zu dessen Erwerbstätigkeit zusteht.2011ze
Die Angaben des Schuldners in der eidesstattlichen Versicherungen sollen einen Gläubiger in die Lage versetzen, erfolgversprechende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchzuführen. Insofern kommt für die Gläubigerin lediglich der Versuch einer Taschenpfändung in Betracht, da der Schuldner allein Einkünfte aus dem Besuch verschiedener Märkte erzielt und ansonsten über kein Vermögen verfügt.
Soweit dem Gerichtsvollzieher das Auffinden des Schuldners auf einem Marktplatz nach einem Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht möglich war, ist es jedoch in erster Linie Aufgabe des Schuldners - und nicht des Gläubigers durch eigene Erkundigungen - konkrete Angaben zu den Örtlichkeiten und Zeiten zu machen, an denen er sich auf Märkten aufhält.
So hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis lediglich beispielsweise Märkte in Schmelz, Bitburg, Wittlich und Neunkirchen angegeben, die er regelmäßig besucht. Dies belegt, daß er offensichtlich weitere Märkte anfährt, die jedoch nicht angegeben werden.
Die Gläubigerin legt des weiteren dar, daß es etwa in Schmelz und Neunkirchen verschiedene Märkte gibt, so daß auch insoweit ergänzende und dem Schuldner zumutbare Angaben erforderlich sind, auf welchen Märkten im Ort er sich konkret aufhält. Auch die Marktzeiten und eine nähere Beschreibung des Verkaufsstandes können von ihm sicherlich problemlos angegeben werden.
Insofern ist dem Schuldner die Ergänzungsversicherung abzunehmen.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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