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Lebensgefährte
LG Bonn, JurBüro 2000, 328


es LG Bonn, 2000, 328 328 - LG Bonn, Beschluß v. 07.03.2000 - 4 T 126/00 -
DJB 2000, 328



ZPO §§ 807, 900

Offenbarungsversicherung / Ergänzung / Nachbesserung / Tätigkeiten für Lebensgefährtin des Schuldners / verschleiertes Arbeitseinkommen
Der Schuldner, der angibt, er wohne bei seiner Freundin, hat im Rahmen eines Verfahrens auf Ergänzung seiner Angaben im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung zu offenbaren, ob er für seine Freundin Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Betrag zur Haushaltsführung hinausgehen. (L.d.R.)

LG Bonn, Beschluß vom 07.03.2000 - 4 T 126/00 -

Aus den Gründen:
Der Schuldner ist verpflichtet, das Vermögensverzeichnis vom 9. 7. 1999 zu ergänzen, weil es nicht vollständig ist. Zwar läßt sich die Erklärung des Schuldners, er wohne bei seiner Freundin, dahin auslegen,
  2000     Heft: 6     Seite: 329  
daß ihm von dieser nicht nur die Wohngelegenheit, sondern auch sonstige Leistungen zur Deckung seiner elementaren Lebensbedürfnisse zugewendet werden. Andererseits kann nicht ausgeschlossen werden, daß er als Gegenleistung Dienstleistungen in Haus und Garten oder auch in einem eventuellen Erwerbsgeschäft seiner Freundin in einem solchen Umfang erbringt, daß eine Pfändung eines verschleierten Arbeitseinkommens im Sinne von § 850 h ZPO in Betracht kommt (vgl. LG Halle, JurBüro 1998, 606; LG Aurich, JurBüro 1998, 553; LG Freiburg, JurBüro 1998, 272, Schuschke-Walker, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 1997, § 807 ZPO, Rn. 18). Die Auffassung von Stöber (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 807, Rn. 26) steht dem nicht entgegen. Zwar ist Stöber grundsätzlich Recht zu geben, daß Beiträge zur Haushaltsführung in nichtehelichen Lebensgemeinschaften üblicherweise nicht vergütet werden. Die Gläubigerin hat aber, und darauf zielen ihre Fragen, ein rechtliches Interesse zu erfahren, ob der Schuldner Leistungen erbringt, die ihrem Umfang nach über einen üblichen Beitrag zur Haushaltführung, hinausgehen. Damit die Gläubigerin anhand des Umfangs der Tätigkeit des Schuldners prüfen kann, ob ein verschleiertes Arbeitsverhältnis vorliegt, wird der Schuldner auch die Frage zu beantworten haben, ob er regelmäßig ein Kraftfahrzeug seiner Freundin benutzt. Die Frage nach einer Krankenversicherung ist wegen pfändbarer Ansprüche auf Erstattungen und Krankengeldleistungen von Bedeutung, die Frage nach Benutzung eines fremden Kontos wegen pfändbarer Ansprüche des Schuldners gegen den Kontoinhaber auf Herausgabe ihm eventuell zustehender Kontobestände.2000ze

Mitgeteilt von Ulrike Buschmann, Assessorin, Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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