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LG Dortmund,
2002, 159
159 - LG Dortmund, Beschluß v. 05.10.2001 - 9 T 652/01 -
DJB 2002, 159
ZPO §§ 807, 900
Zwangsvollstreckung / eidesstattliche Versicherung über Einkommens- und Vermögensverhältnisse / Nachbesserung / Name und Anschrift der Lebenspartnerin des Schuldners
Der Schuldner, der im Vermögensverzeichnis angibt, kostenlos bei seiner Freundin zu wohnen und manchmal ein geringes Taschengeld von dieser zu erhalten, hat im Rahmen der Nachbesserung/Ergänzung Angaben zum Namen und Anschrift der Lebenspartnerin zu machen, zu seiner Tätigkeit im Haushalt der Lebenspartnerin und zur Größe der Wohnung und des Haushaltes. (L.d.R.)
LG Dortmund, Beschluß vom 05.10.2001 - 9 T 652/01 -
Aus den Gründen:
Die Voraussetzungen für die ergänzende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO liegen vor. Denn der Schuldner hat - wie die Gläubigerin zu Recht ausführt - nur ein lückenhaftes Vermögensverzeichnis vorgelegt. Sinn und Zweck eines Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ist es, einem Gläubiger die Vermögenswerte anzuzeigen, die einen erfolgreichen Zugriff in der Zwangsvollstreckung versprechen (LG Münster, JurBüro 1995, 328, 329). Demgemäß hat ein Schuldner nicht nur seine Forderung anzugeben, sondern auch den Grund und die Beweismittel hierfür zu benennen (LG Münster, a.a.O.).2002ze
Diesen Anforderungen genügt das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 13. 8. 1999 unter Berücksichtigung der Erklärung vom 9. 8. 2000 und der Nachbesserung vom 19. 2. 2001 nicht. Denn es ergeben sich aus den Erklärungen des Schuldners keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ob sich aus dem Verhältnis des Schuldners zu seiner Lebenspartnerin Rechtsansprüche ergeben, die pfändungsrechtlich relevant sein könnten und den Gläubiger in die Lage versetzen würden, eine solche Forderung zu pfänden und an sich überweisen zu lassen. Ein derartiger Anspruch kann sich für den Schuldner gegenüber seiner Lebenspartnerin aus § 850h ZPO ergeben (vgl. LG Münster, a.a.O.; AG Leipzig,
JurBüro 1995, 329; AG Backnang,
JurBüro 1995, 330; LG Düsseldorf,
JurBüro 1998, 553). Dies erfordert, dem Gläubiger zur Beurteilung detaillierte Kenntnis über Name und Anschrift des Lebenspartners sowie über die Tätigkeit des Schuldners im Haushalt der Lebenspartnerin, wozu auch die Größe der Wohnung und des Haushalts gehört (AG Backnang, a.a.O.; LG Münster, a.a.O.), zu geben. Diesem Bedürfnis trägt der Fragenkatalog im Antrag der Gläubigerin auf Abgabe der ergänzenden Offenbarungsversicherung vom 12. 9. 2000 Rechnung. Die genannten Fragen sind aus diesem Grunde auch entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht als Fragen, die lediglich der allgemeinen Ausforschung dienen, anzusehen.
Mitgeteilt von Assesorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen