Der Gläubiger begehrte die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung, die die Schuldnerin am 10. 9. 2003 abgegeben hatte. Da die Schuldnerin darin angegeben hatte, Hausfrau zu sein und von ihrem Lebensgefährten ohne Gegenleistung unterhalten zu werden, wollte der Gläubiger ergänzende Auskunft über Leistungen der Schuldnerin für den Lebensgefährten und weitere Angaben zur Wohnung haben. Zu dem anberaumten Termin ist die Schuldnerin nicht erschienen. Den darauf beantragten Haftbefehl lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, daß die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft üblicherweise nicht vergütet werde, weshalb kein Anspruch auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung und damit auf Erlaß des Haftbefehls bestehe. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde.2005ze
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 793 ZPO zulässig und begründet. Zwar ist dem Amtsgericht zuzustimmen, daß es auch bei Erlaß eines Haftbefehls grundsätzlich zu prüfen hat, ob die begehrten Fragen den Erlaß eines Haftbefehls rechtfertigen. Für den vorliegenden Fall kann dies nach Ansicht der Kammer jedoch nicht grundsätzlich verneint werden. Die Kammer schließt sich der vom Gläubiger mit diversen Fällen zitierten Rechtsprechung (vgl. Zöller-Stöber, 24. Aufl., § 807 Rn. 26) an, wonach auch die Haushaltsführung in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter dem Gesichtspunkt des § 850 h ZPO überprüfbar sein muß. Es stellt sich in dem Zusammenhang durchaus die Frage, ob sich der Drittschuldner durch die Tätigkeit des Schuldners andere Arbeitskräfte erspart (vgl. Zöller-Stöber, a.a.O., § 850 h Rn. 3), was bei der Haushaltsführung grundsätzlich möglich ist. Der Gesetzgeber hat zudem die Überprüfung etwaigen Arbeitseinkommens durch die Möglichkeit des Gläubigers auf Erhebung der Zahlungsklage in das Erkenntnisverfahren verlagert. Daß im vorliegenden Fall vermutlich eine solche Zahlungsklage erfolglos sein wird, weil die Schuldnerin offensichtlich mit dem Vater ihres 5 Jahre alten Kindes zusammenwohnt, worauf schon die Namensgleichheit zwischen Kind und Lebensgefährten hinweist, und insofern auch den Haushalt für das betreuungsbedürftige Kind führt, steht dem nicht entgegen; der Gläubiger muß entscheiden, ob er dieses Kostenrisiko eingehen will.
Allerdings weist die Kammer schon jetzt darauf hin, daß für die Prüfung des Gläubigers etwaiger Ansprüche gem. § 850 h ZPO nicht die Beantwortung der Frage 3 relevant ist, da die Höhe des Mietzinses ohne Auswirkung auf ein etwaiges Entgelt ist. Die Frage ist daher nicht zuzulassen. Die Frage 6 ist unzulässig, da sie vom Schuldner keine Auskunft, sondern eine Spekulation über Arbeitsentgelte verlangt. Die Fragen 7 und 8 sind unzulässig, da sie für die Beantwortung etwaigen verschleierten Einkommens nicht von Bedeutung sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.