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Lebensgefährte
AG Hamburg-Wandsbek, JurBüro 2009, 271


es 2009, 271 271 - AG Hamburg-Wandsbek, Beschluß v. 18. 2. 2009 - 721 M 682/08 -
JurBüro 2009, 271


ZPO §§ 807, 850h, 900

Zwangsvollstreckung / Vermögensverzeichnis / Angabe des Schuldners, er werde von seinem Lebensgefährten unterhalten / Ergänzende Fragen
Gibt der Schuldner im Vermögensverzeichnis an, von seinem Lebensgefährten unterhalten zu werden, ist er im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, ergänzende Fragen hierzu zu beantworten. (L.d.R.)

AG Hamburg-Wandsbek, Beschluß vom 18.2.2009 - 721 M 682/08 -

Aus den Gründen:
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die zuständige Gerichtsvollzieherin angewiesen, Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung vom 18. 2. 2008 durch den Schuldner bezüglich folgender Punkte/Fragen anzuberaumen:2009ze
1. Angabe des vollen Namen und der vollen ladungsfähigen Anschrift des Lebensgefährten/Bekannten.
2. Welche Leistungen erbringt der Schuldner nach Art und Umfang für seinen Lebensgefährten/Bekannten (Haushalt, Garten, Arbeitsstelle etc.)?
3. Wieviel Quadratmeter hat die Wohnung/das Haus und wie viel Personen leben dort?
5. Welchen zeitlichen Aufwand setzt der Schuldner zur Haushaltsführung bzw. für seine Leistungen jeweils täglich und wöchentlich ein?
6. Welchen Anteil der Wohnung/des Hauses bewohnt der Schuldner selbst und wieviel macht das am Gesamtanteil der Wohnung/des Hauses aus?
8. Welche Naturalleistungen erhält der Schuldner für seine Leistungen neben der Stellung des Wohnraumes (Kost, Bekleidung, Telefon- und Fernsehnutzung, Nutzung eines Fahrzeugs - ggf. Fahrzeug genau bezeichnen mit Hersteller, PS-Zahl, genauem Fahrzeugtyp etc. - monatlicher Krankenkassenbeitrag, Beitrag zur Rentenversicherung etc.)?
Die Erinnerung der Gläubigerin ist gem. § 766 ZPO zulässig, jedoch in der Sache nur teilweise begründet. Der Schuldner ist zur Ergänzung seiner Angaben vom 18. 2. 2008 verpflichtet. Eine derartige Verpflichtung besteht, wenn der Schuldner ein Vermögensverzeichnis vorlegt, welches nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf das Vermögen des Schuldners erforderlich ist. Dabei ist der Schuldner, der - wie hier - im Vermögensverzeichnis angegeben hat, von seinem Lebensgefährten unterhalten zu werden, im Rahmen einer Nachbesserung/Ergänzung verpflichtet, auch den Namen und die Anschrift des Lebensgefährten sowie Art und Umfang der ihm gewährten Unterstützung zu offenbaren und ferner, ob er für die Unterstützung irgendwelche Gegenleistungen - ggf. auch deren Art und Umfang - erbringt, um so den Gläubiger in die Lage zu versetzen, überprüfen zu können, ob die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten als Entgelt für Arbeitsleistungen des Schuldners im Sinne des § 850h ZPO anzusehen sind. Ob die ergänzenden Angaben des Schuldners letztlich zu einem Pfändungserfolg führen können, ist dabei für die Verpflichtung zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses ohne Belang.
Allerdings besteht der Anspruch auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses nur im tenorierten Umfang. Die weitergehenden Fragen im Antrag auf Nachbesserung sind demgegenüber nicht zuzulassen. Die Höhe des Mietzinses (Frage 4.) ist ohne Auswirkungen auf ein etwaiges Entgelt. Mit der Frage 7. - »Welche Kosten erspart der Schuldner seinem Lebensgefährten dadurch, daß eine dritte Person, welche zu entlohnen wäre, durch den Arbeitseinsatz nicht eingestellt werden muß?« - verlangt vom Schuldner keine tatsächlichen Angaben zu einer etwaigen Tätigkeit für den Lebensgefährten, sondern Spekulationen über Arbeitsentgelte. Punkt 9. (»Der Schuldner hat zu kapital- und rentenbildenden Verträgen, die auf ihn oder auf den Namen eines Dritten, aber zu seinen Gunsten abgeschlossen sind, so genaue Angaben zu machen wie zur Anlage Versicherungen zum Vermögensverzeichnis. Ein Dritter, auf dessen Namen solche Verträge laufen, ist mit vollem Namen und voller Anschrift zu benennen.«) beinhaltet keine auf die Unterstützung durch den Lebensgefährten und eine hierfür evtl. vom Schuldner erbrachte Gegenleistung bezogene Frage, sondern unterstellt allgemein, daß auf den Namen des Schuldners oder eines Dritten, jedoch zu Gunsten des Schuldners kapital- oder rentenbildende Verträge abgeschlossen sein könnten. Hinsichtlich des Schuldners selbst ist die Frage im Vermögensverzeichnis, insbesondere durch die Angaben zu den Punkten 14. und 15. hinreichend beantwortet; soweit es um auf den Namen Dritter, aber zugunsten des Schuldners abgeschlossener Verträge geht, ist sie völlig spekulativ.

Mitgeteilt von Bianka Rust, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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