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Alter und Kaufpreis von Mobiltelefonen
AG Bremen, JurBüro 2007, 438


es AG Bremen, 2007, 438 438 - AG Bremen, Beschluß v. 15. 5. 2007 - 248 M 480122 / 07 -
JurBüro 2007, 438


  2007     Heft: 8     Seite: 438  



ZPO §§ 809, 900; GvKostG KV Nr. 604

Zwangsvollstreckung / Eidesstattliche Versicherung / Nachbesserung / Ergänzung / Handy / Kaufpreis / Alter / Gerichtsvollzieherkosten
1. Der Schuldner hat im Rahmen der Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung auch Angaben zur Art des Handys sowie zum Kaufpreis und Kaufzeitpunkt zu machen.

2. Dem Gerichtsvollzieher steht - nach dem ursprünglichen Auftrag - weder für die Nachbesserung noch die Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis durch den Schuldner eine besondere Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV zu. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 15.5.2007 - 248 M 480122 / 07 -

Aus den Gründen:
Die Erinnerung der Gläubigerin v. 10. 1. 2007 ist nur zum Teil begründet.2007ze
Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet, soweit sich diese gegen den Ansatz einer weiteren Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG wendet.

  2007     Heft: 8     Seite: 439  

Der zuständige Bezirksrevisor bei dem Landgericht Bremen hat in seiner Stellungnahme v. 22. 2. 2007 bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß es bereits nicht auf eine Differenzierung zwischen »Ergänzung« des ursprünglich erteilten Auftrages und einem Nachbesserungsauftrag ankommt.
Nach wohl herrschender Ansicht entsteht in keinem der Fälle eine besondere Gebühr gem. der Nr. 604 KV GvKostG.
So auch die entsprechende Stellungnahme des Bezirksrevisors und entsprechend auch die zwischenzeitliche Erklärung des OGV F.
Der OGV hat in seinem vorbenannten Schreiben auch mitgeteilt, daß er der Erinnerung »abhelfe« hinsichtlich der folgenden Fragen:
1) Angaben zur Art des Handys,
2) Kaufpreis und Kaufzeitpunkt.
Auch insoweit ist die Erinnerung begründet und wird der OGV im Sinne seiner Erklärung angewiesen, diese zusätzlichen Fragen im Rahmen eines neuen Termins zu stellen.
Soweit die Gläubigern allerdings auch noch folgende Fragen beantwortet haben möchte:
• Er mag den Namen und die Anschrift der Freundin angeben, wo er sich ab und zu aufhalte. Dies vor dem Hintergrund, daß am 8. 12. 2005 mit der Mutter des Schuldners telefoniert worden sei und diese mitgeteilt habe, daß sich ihr Sohn auch öfters bei seiner Freundin aufhalte.
• Der Schuldner soll auch seine Handy-Nr. bekannt geben.
ist die Erinnerung als unbegründet abzuweisen.
Die erweiterte Offenbarungspflicht gem. § 807 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezieht sich nur auf »nahestehende Personen« i.S.d. § 138 InsO. Hierzu gehört nicht eine »Freundin, bei der sich der Schuldner öfters aufhalten soll«.
Es kommt daher nicht einmal darauf an, daß sich der Schuldner im Jahre 2006 in Strafhaft befand und die Angaben der Mutter aus dem Jahre 2005 ohnehin nicht mehr aktuell gewesen sein können.
Deren Name und Anschrift betrifft ohne nähere Anhaltspunkte die höchstpersönliche und nicht die vermögensrechtlich relevante Sphäre des Schuldners. Dies gilt ebenso für dessen Handy-Nummer.
In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu beachten, daß die »Offenbarungspflicht dem Gläubiger nur die Zugriffsmöglichkeit auf das gegenwärtige Schuldnervermögen eröffnen, ihm aber nicht eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbstätigkeit des Schuldners verschaffen soll, um dadurch späteren Vermögenserwerb aufzuspüren« (vgl. bereits: BGH, NJW 1968, 2251 m.w.N.). Um zu mehr hat dies zu gelten, wenn nicht einmal auf den späteren möglichen Vermögenserwerb abgestellt wird. Angaben des Schuldners über seine persönlichen Verhältnisse können nur dann gefordert werden, wenn und soweit diese die Bestimmung des Trägers pfändbarer Vermögensstücke oder deren Rechtsform berühren und dazu geeignet sind, dem Gläubiger den Zugriff zu erschweren oder unmöglich zu machen (vgl. nur: Zöller / Stöber, 26. Aufl., § 807 Rn. 38).
In diesem Zusammenhang ist die Gläubigerin auch darauf hinzuweisen, daß der Schuldner im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung v. 5. 12. 2006 zu seiner Wohnung bereits eindeutige Angaben gemacht und diese auch entsprechend an Eides Statt versichert hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Hierbei war der OGV F als Organ der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nicht mit den Kosten zu belasten, doch hatte eine Einbeziehung des Schuldners zu erfolgen, da dieser am Erinnerungsverfahren beteiligt wurde und die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (vgl. hierzu nur: Bundesgerichtshof, NJW 2004, 2979 [2980 / 2981]).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GMBH, Bremen, www.bremer-inkasso.de
Anmerkung:
Zum Leitsatz 2. siehe auch LG Dresden, JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt / Oder, JurBüro 2004, 216; LG Verden, JurBüro 2003, 542 mit Anm. Drumann; LG Oldenburg, Beschluß v. 27. 4. 2006, 6 T 357 / 06; AG Saarbrücken, JurBüro 2006, 496; AG Syke, JurBüro 2006, 495; AG Darmstadt, JurBüro 2006, 331; AG Cloppenburg, JurBüro 2005, 607; AG Bremen, JurBüro 2005, 607; AG Unna, NJW-RR, 2004, 1727; AG Bremen, JurBüro 2004, 159; AG Alfeld, JurBüro 2004, 39; AG Bottrop, DGVZ, 2004, 94; sowie Winterstein, DGVZ, 2004, 119 m.w.N.2007ze

Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GMBH, Bremen

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