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AG Bad Liebenwerda, JurBüro 2006, 157


es AG Bad Liebenwerda, 2006, 157 157 - AG Bad Liebenwerda, Beschluß v. 18. 11. 2005 - 23 M 1431 / 05 -
DJB 2006, 157



ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Nachbesserung bzw. Ergänzung der Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis / selbständig tätiger Schuldner
Zum Umfang der Offenbarungspflichten eines selbständig tätigen Schuldners. (L.d.R.)

AG Bad Liebenwerda, Beschluß vom 18.11.2005 - 23 M 1431 / 05 -

Aus den Gründen:
I. Der Schuldner betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Am 29. 11. 2004 gab er die eidesstattliche Versicherung ab, welche er am 24. 6. 2005 - auf Betreiben der Gläubigerin - ergänzte.2006ze
Der Schuldner gab dabei »Umsätze mit Kunden innerhalb vom 1. 5. 2004 - 31. 5. 2005« an, wobei er sich darauf beschränkte, stets Familienname bzw. Firma, Postleitzahl und Ort sowie jeweils eine Geldsumme und in einigen Fällen auch die Hausnummer anzugeben. Weiterhin gab er bezüglich dieser Liste an, daß die Rechnungen bereits gestellt und bezahlt worden sind.
Der Schuldner gab weiter an, daß Einkauf von Waren und Geräten gegen Barzahlung und sofortige Weitergabe und Verarbeitung beim Kunden erfolgte.
In der Ergänzungserklärung vom 24. 6. 2005 gab der Schuldner die Kontoverbindung seiner Ehefrau unter Benennung der Konto-Nr. und der Bank, jedoch ohne vollständigen Namen der Ehefrau an. Dieses Konto wird vom Schuldner auch genutzt.
Die Erinnerungsführerin forderte die Obergerichtsvollzieherin P. mit Schreiben vom 1. 7. und 1. 8. 2005 auf, den erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag auszuführen und den Schuldner zur vollständigen Beantwortung weiterer Fragen erneut vorzuladen. Dies lehnte die Obergerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 22. 7. 2005 ab.
Die Gläubigerin begehrt, die GVZin anzuweisen, vom Schuldner genaue Angaben zu seinen Auftraggebern der letzten 12 Monate, zu seinen Lieferanten und zum Namen seiner Ehefrau als Inhaberin des Kontos bei der Volksbank E. zu erwirken.
II. Die zulässige Erinnerung ist begründet.
1. Die Gerichtsvollzieherin hat bei der Abgabe der e.V. durch den Schuldner und der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses darauf hinzuwirken, daß der Schuldner die vollständigen Namen und die zustellungsfähigen Anschriften seiner Auftraggeber der letzten 12 Monate seit Abgabe der e.V. sowie Art des Auftrags und Höhe sowie Fälligkeit der Vergütung des Auftrags angibt.
Zweck des Verfahrens der Abgabe der e.V. ist es, einem Gläubiger ein möglichst umfassendes Bild über die wirtschaftliche Situation des Schuldners zu geben, damit diesem Unterlagen für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich gemacht werden und er Kenntnis von Vermögenswerten des Schuldners erlangt, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der ZV unterliegen (LG Münster, Rpfl. 97, 73).
Ein umfassendes Bild von der wirtschaftlichen Situation des Schuldners kann sich der Gläubiger aber erst dann machen,
  2006     Heft: 3     Seite: 158  
wenn er die relevanten Informationen, insbesondere vollständige Namen der Auftraggeber und insbesondere die Art der jeweiligen Aufträge hat. Ohne dies ist eine abschließende Beurteilung hinsichtlich weiterer ZV-Maßnahmen gar nicht möglich. Könnten selbständig Tätige allein unter Hinweis darauf, daß alle Aufträge abgerechnet und bezahlt seien, diese Angaben verweigern, wäre es ihnen ein leichtes, sich der ZV vollständig zu entziehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß sich gerade im Tätigkeitsbereich des Schuldners (Heizung und Sanitär) üblicherweise Anschlußaufträge ergeben. Hier ist insbesondere an Folgeaufträge bzgl. regelmäßig notwendig werdender Wartungsarbeiten zu denken, aus denen wiederum pfändbare Ansprüche des Schuldners resultieren können. Da der Schuldner hier auch nachweislich in der Zeit vom 1. 5. 2004 - 31. 5. 2005 entgeltliche Arbeiten erbracht hat, ist es nicht auszuschließen, daß sich auch Folgeaufträge aus Wartung oder Nachrüstung ergeben haben.
2. Die Gerichtsvollzieherin hat weiterhin auch auf eine Aufstellung der Materiallieferanten durch den Schuldner hinzuwirken.
Unterstellt man dem Schuldner, daß er tatsächlich alle seine Waren-, Geräte und Materiallieferungen als Bargeschäfte abwickelt, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß trotzdem mögliche Folgeansprüche, z.B. auf Schadensersatz, des Schuldners gegenüber seinen Lieferanten entstehen oder entstanden sind. Diese sind pfändbar. Daher sind für ein umfassenderes Bild der wirtschaftlichen Situation des Schuldners auch entsprechende Angaben zu den Lieferanten erforderlich.
3. Die Gerichtsvollzieherin hat darauf hinzuwirken, daß der Schuldner den vollständigen Namen seiner Ehefrau als Inhaberin des Kontos bei der Volksbank E. angibt.
Da der Schuldner schon die Kontoverbindung angegeben hat und nach Angaben der Obergerichtsvollzieherin mit Schreiben vom 19. 10. 2005 dieses Konto auch nutzt, kann der Gläubiger umfassende Angaben verlangen.

Mitgeteilt von Assessorin jur. Ulrike Buschmann, BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

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