1. Die Gläubigerin kann von dem Schuldner die Nachbesserung des am 24. 4. 2006 abgegebenen Vermögensverzeichnisses verlangen.2007ze
Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert (vgl. Zöller / Stöber, 26. Aufl. 2003, § 903, Rn. 14). Das Nachbesserungsverfahren ist von der wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO zu unterscheiden. Letztgenannte ist dann möglich, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner später Vermögen erworben hat oder ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis aufgelöst worden ist.
Es ist zwar richtig, daß § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeiten des Schuldners zu verschaffen, um dadurch einen späteren Vermögenserwerb aufzuspüren. Bei Selbständigen dürfen an die Ergänzung einer eidesstattlichen Versicherung allerdings keine allzu strengen Maßstäbe angelegt werden, da hier die Gefahr der Verschleierung von Einkommen besonders groß ist.
Dementsprechend geht auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung in derartigen Fällen von einem Anspruch des Gläubigers auf eine ergänzende eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus (vgl. AG Bremen,
JurBüro 1999, 105 m.w.N.; AG Freudenstadt,
JurBüro 2005, 49-
50).
Dem schließt sich das Gericht jedenfalls hinsichtlich der Frage der Einkünfte für die letzten 12 Monate, einschließlich differenzierter Angaben zu Auftraggebern an. Wenn ein selbständiger Gewerbetreibender mit Ehefrau, die selbst über kein Einkommen verfügt, und Kind angibt, einkommens- und vermögenslos zu sein und weder über Aufträge noch Außenstände zu verfügen, trifft ihn die Verpflichtung, Auskunft über seine Auftraggeber bzw. Kunden sowie seine Einnahmen im Zeitraum der letzten zwölf Monate zu erteilen und / oder mitzuteilen, wie er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie bestreitet. Im übrigen ist bei Selbständigen in erheblichem Umfang mit Schwankungen der Einkünfte zu rechnen. Daher ist dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, derartige Veränderungen der Einkünfte feststellen zu können, um die Vollstreckung erneut prüfen zu können.
Hinsichtlich der Frage »Hat der Schuldner für seine Auftraggeber auch Leistungen in Schwarzarbeit erbracht? Wenn ja, welche Leistungen für welche Kunden und Art und Umfang?« besteht eine Offenbarung allerdings nicht.
2. Dem Gerichtsvollzieher steht für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens keine gesonderte Gebühr zu. Da das Nachbesserungsverfahren Teil des Ursprungsverfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist, ist seine Tätigkeit insoweit mit der ursprünglich erhobenen Gebühr abgegolten. Es fällt keine zusätzliche Gebühr nach KV 604 an (vgl. AG Bremen, Beschluß v. 12. 11. 2003 - 248 M 481635 / 2003).