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AG Bremen,
2002, 432
432 - AG Bremen, Beschluß v. 25.04.2002 - 247 M 470390/02 -
DJB 2002, 432
GVKostG KV Nr. 604
Gerichtsvollzieherkosten / keine Gebühr für nicht erledigte - abgelehnte Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung
Für ein vom Gerichtsvollzieher abgelehntes Nachbesserungsverfahren betreffend die eidesstattliche Versicherung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners kann der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 nicht in Ansatz bringen. (L.d.R.)
AG Bremen, Beschluß vom 25.04.2002 - 247 M 470390/02 -
Aus den Gründen:
Für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung entsteht ebenso wie für die wiederholte eidesstattliche Versicherung nach den geltenden Kostenvorschriften grundsätzlich keine Gebühr.2002ke
Demgemäß kann auch für die nicht erledigte, weil abgelehnte Nachbesserung eine Gebühr nach Nr. 604 Kostenverzeichnis nicht in Ansatz gebracht werden.
Mitgeteilt von Assessorin jur. Buschmann, Bremer Inkasso GmbH, Bremen