Der Gläubiger wendet sich mit der Kostenerinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung des Obergerichtsvollziehers Sch vom 21. 1. 2003. Dieser Kostenrechnung liegt zugrunde, daß der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung im Hinblick auf ein bereits vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis abgelehnt hat. Der Gerichtsvollzieher hat dafür unter dem Stichwort »Einstellung e.V.« KV 604 eine Gebühr von 12,50 erhoben.2004ke
Gegen diesen Gebührenansatz wendet sich der Gläubiger.
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40 ⇓ Die Erinnerung ist gem. § 5 GVKG zulässig und auch begründet. Für das Nachbesserungsverfahren, das lediglich die Fortführung des ursprünglichen eidesstattlichen Versicherungsverfahrens darstellt, wird keine neue Gebühr erhoben.
Die Frage, ob im Falle der Ablehnung der Fortführung des ursprünglichen Verfahrens eine Gebühr nach Kostenverzeichnis 604 zu erheben ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Während teilweise der Standpunkt vertreten wird, daß für die Zurückweisung eines unbegründeten Nachbesserungsantrags die Gebühr nach KV 604 Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erheben ist, wird in anderen Entscheidungen darauf hingewiesen, daß für die Fortführung des eidesstattlichen Versicherungsverfahrens auch dann eine Gebühr nicht erhoben werden kann, wenn der Antrag zurückgewiesen wird.
Der Gebührentatbestand KV 604 nimmt ausdrücklich auf nicht erledigte Amtshandlungen der Nummern 205 bis 221, 250 - 301, 310, 400, 410 und 420 Bezug. Damit hat der Gesetzgeber abschließend geregelt, für welche nicht erledigten Amtshandlungen eine Gebühr erhoben werden kann. Das Nachbesserungsverfahren ist in den aufgezählten Amtshandlungen nicht enthalten. Eine entsprechende Anwendung ist im Gebührenrecht nicht zulässig, weil damit neue vom Gesetzgeber nicht geregelte Gebührentatbestände geschaffen würden.