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AG Bremen, JurBüro 2004, 674


es AG Bremen, 2004, 674 674 - AG Bremen, Beschluß v. 15. 9. 2004 - 248 M 480844 / 04 -
DJB 2004, 674



ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Verdacht auf verschleiertes Einkommen
Zur Verpflichtung des Schuldners auf Nachbesserung der Angaben in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis bei Verdacht eines verschleierten Arbeitseinkommens. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschluß vom 15.9.2004 - 248 M 480844 / 04 -

Aus den Gründen:
I. Der Schuldner hat am 29. 11. 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Wegen des Inhaltes wird auf Bl. 13 f. d.A. verwiesen. Darin erklärte er u.a., als Koch / Gastronom in der Gaststätte A. zu einem monatlichen Nettogehalt von ca. 800 € zu arbeiten und gab an, im selben Haus zu wohnen. Der Schuldner war früher selber (Mit)eigentümer des Grundstücks und des dort betriebenen Restaurants. Der Schuldner gab weiterhin an, daß die ehemals in seinem Eigentum stehenden Grundstücke durch die V.-Bank verkauft worden seien und ein Überschuß nicht erzielt worden sei. Mit Schreiben vom 13. 1. 2003 stellte die Gläubigerin einen Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses unter Aufgabe folgender Fragen:2004ze
1. Wie erklärt sich der Schuldner selbst sein geringes Arbeitseinkommen, da er woanders nach Arbeitsmarktgesichtspunkten doch ganz erheblich mehr verdienen würde?
2. Aus welchen Gründen unterläßt der Schuldner die Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, -hilfe, Sozialhilfe), auf die er bei keinem oder nur geringem Einkommen nach § 38 SGB I einen einklagbaren Rechtsanspruch hat?
3. Welche Tätigkeiten verrichtet der Schuldner nach Art und Umfang?
4. Welche Berufsausbildung und welche Berufserfahrung sind zur Verrichtung dieser Tätigkeiten erforderlich?
5. Wie viele Stunden arbeitet der Schuldner täglich, wöchentlich, monatlich?
6. Wie lauten die regelmäßigen Arbeitszeiten des Schuldners?
7. Werden Lohnanteile an dritte Personen ausbezahlt oder erhält der Schuldner einen weiteren Lohnanteil in bar, ohne daß dies aus den Unterlagen ersichtlich wird?
8. Erhält der Schuldner zusätzliche Sachleistungen (z.B. freie Kost und Logis, unentgeltliche Nutzung eines
  2004     Heft: 12     Seite: 675  
Kraftfahrzeugs, Arbeitsbekleidung u.a.) von seinem Arbeitgeber, wenn ja, welche und in welchem Umfang?
9. Wie lauten Fahrzeugtyp, Baujahr, Kilometerstand und Kennzeichen eines eventuell vom Schuldner genutzten Kraftfahrzeugs des Arbeitgebers?
10. Ist der Schuldner mit dem angegebenen Arbeitgeber verwandt oder verschwägert oder steht er sonstwie in einem persönlichen Verhältnis zu diesem?
11. Wann und zu welchem Preis hat der Schuldner das Restaurant A, ggf. welche zu seinem Betrieb verwendbare Gegenstände an die jetzige Inhaberin veräußert (bitte genaue Inventarliste mit jeweiligem Verkaufspreis fertigen)?
12. Hat die jetzige Inhaberin den Kaufpreis schon gezahlt?
13. Zahlt die jetzige Inhaberin für ihn die Raten für einen von ihm für dieses Restaurant abgeschlossenen Brauereivertrag ab? Bitte diesbezüglich Kopie der diesbezüglichen Vereinbarung vorlegen oder sämtliche Vertragsklauseln wiedergeben.
Die Ausführung dieses Auftrages hat die Gerichtsvollzieherin mit der Begründung abgelehnt, es liege ein vollständiges Verzeichnis vor. Ein Verdacht auf sog. »verschleiertes Einkommen« liege nicht vor. Das Vermögensverzeichnis sei auch insoweit vollständig, als daß der Schuldner erklärt habe, ein Überschuß aus dem Verkauf der Grundstücke sei nicht erzielt worden. Schließlich stelle auch ein abgelehnter Nachbesserungsantrag einen neuen Antrag dar, welcher eine Gebühr nach KV 604 auslöse.
II. Die Erinnerung ist zulässig, jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
Die Gläubigerin kann von dem Schuldner die Nachbesserung des am 29. 11. 2002 abgegebenen Vermögensverzeichnisses im tenorierten Umfang verlangen. Der Schuldner ist zur Nachbesserung bzw. Ergänzung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet, wenn er ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das nicht so vollständig ausgefüllt ist, wie der Zweck des § 807 ZPO es für die Kenntnis des Gläubigers zum eventuellen Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erfordert. Soweit der Schuldner angegeben hat, für seine Tätigkeit als Gastronom / Koch ca. 1 100 - 1 200 € brutto monatlich zu verdienen, ist dieser Lohn jedenfalls für eine Vollzeitstelle auffallend niedrig (ca. 6,87 € bis 7,50 € brutto pro Stunde). Hinzu kommt, daß der Schuldner im selben Haus, wo sich das Restaurant befindet, auch wohnt. Aus diesem Grund ist im Hinblick auf § 850 h Abs. 2 ZPO eine Ergänzung seiner eidesstattlichen Versicherung durch die Beantwortung der von der Gläubigerin in ihrem Antrag vom 13. 1. 2003 gestellten Fragen zu Nr. 3 - 10 notwendig, wobei allerdings der Schuldner die Frage, in welcher Höhe er Lohnanteile in bar erhält, bereits hinreichend beantwortet hat, so daß die Frage zu Nr. 7 hinsichtlich des 2. Halbsatzes zurückzuweisen war. Die Fragen zu Nr. 11 - 13 sind ebenfalls zulässig, da das Vermögensverzeichnis hinsichtlich des Verkaufs des Restaurants jedenfalls unklar ist. Denn selbst wenn das Eigentum am Grundstück durch eine Bank veräußert worden sein sollte, muß damit nicht zwingend die Veräußerung des Inventars einhergehen.
Nicht beantworten muß der Schuldner nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Fragen zu Nr. 1 und 2, da diese eher spekulativer Natur sind und nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beantwortung dieser Fragen der Durchsetzung der Forderung der Gläubigerin dient.
Der Gerichtsvollzieherin steht weder für die Durchführung des Nachbesserungsverfahrens noch für die Ablehnung desselben eine gesonderte Gebühr zu, da der Gesetzgeber abschließend geregelt hat, für welche nicht erledigten Amtshandlungen eine weitere Gebühr erhoben werden kann und das Nachbesserungsverfahren, das Teil des Ursprungsverfahrens ist, hierin nicht enthalten ist.

Mitgeteilt von Ulrike Buschmann, Assessorin jur., Bremen

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