Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


GV-Kosten
AG Cloppenburg, JurBüro 2005, 607


es AG Cloppenburg, 2005, 607 607 - AG Cloppenburg, Beschluß v. 1. 6. 2005 - 22 M 1523 / 05 -
DJB 2005, 607



GvKostG KV Nr. 260, 604, 713

Gerichtsvollzieherkosten / Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis / Ablehnung
Lehnt der Gerichtsvollzieher den Antrag auf Nachbesserung der Angaben im Vermögensverzeichnis ab, so kann er hierfür keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG in Ansatz bringen. Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale der Nr. 713 GvKostG. (L.d.R.)

AG Cloppenburg, Beschluß vom 1.6.2005 - 22 M 1523 / 05 -

Aus den Gründen:
Die zulässige Erinnerung (§ 788 Abs. 2 ZPO) der Beschwerdeführerin ist in der Sache nur teilweise begründet.2005ze
Soweit die Gläubigerin Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 4. 11. 2004 nach Maßgabe des Antrags vom 2. 3. 2005 begehrt, besteht eine solche Verpflichtung zur Ergänzung - im konkreten Fall - nicht.
Eine Ergänzung / Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses kann nur verlangt werden, wenn der Schuldner ein lückenhaftes oder unklares Vermögensverzeichnis vorlegt, es mithin nicht so vollständig ausgefüllt hat, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (Zöller / Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 903 Rn. 14; Thomas / Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 807 Rn. 30 ff.).
Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
Denn ausweislich des Vermögensverzeichnisses hat der Schuldner im Vorspann angegeben, nur teilzeitbeschäftigt zu sein. Seine Einkünfte hat er mit monatlich 800 bis 1 000 € netto angegeben. Dies gibt mit Rücksicht auf eine fehlende Vollbeschäftigung keine Veranlassung, von einer »Lohnverschleierung«, wie die Gläubigerin meint, auszugehen (Zöller / Stöber, a.a.O., § 807 Rn. 25 m.w.N.).
Allein die Angabe der Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. 12. 2004, wonach in den letzten 3 Monaten der Schuldner (nur) 400 € verdient habe, rechtfertigt keine Nachbesserung der einmal abgegebenen Erklärung, sofern nicht (zugleich) die besonderen Voraussetzungen des § 903 ZPO erfüllt sind.
Denn die Gläubigerin läßt außer acht, daß der Schuldner angegeben hat, nicht vollschichtig erwerbstätig zu sein. Damit sind zwangsläufig auch geringere Einkünfte verbunden.
Der Gerichtsvollzieher hat mithin aus zutreffenden Erwägungen eine Nachbesserung abgelehnt (185 o GVGA).
Erfolg hat die Erinnerung indes mit Blick auf den Kostenansatz.
Das Gericht verkennt nicht, daß die Ansetzung der Kosten Nr. 604 in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. So ist teilweise anerkannt, daß die Gebührenziffer (jedenfalls) bei einem unbegründeten Nachbesserungsantrag - wie hier - in Ansatz gebracht werden kann (so: AG Münster, DGVZ 04, 63; AG Gütersloh, DGVZ 04, 94 f.; AG Offenbach, DGVZ 04, 1575).
Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich das Gericht anschließt, kann die Gebühr KV 604 in Höhe von 12,50 € - mangels gesetzlicher Grundlage im Kostenrecht - jedoch nicht in Ansatz gebracht werden.
Die Gebühr KV 604 gilt das gesamte Verfahren über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ab. Da es sich bei der Nachbesserung immer noch um dasselbe Verfahren handelt, kann in diesem Verfahren keine weitere Gebühr nach der genannten Kostenziffer anfallen (Winterstein, Das Nachbesserungsverfahren der eidesstattlichen Versicherung und dessen Kostenbehandlung, DGVZ 04, 119 / 120 m.w.N.). Da das Nachbesserungsverlangen noch in einem zeitlich angemessenen Rahmen gestellt worden ist - im Gegensatz zu dem vom Amtsgericht Münster zu entscheidenden Fall - ist auch aus diesem Grund eine anderweitige Entscheidung nicht geboten. Es verbleibt vielmehr bei demselben Verfahren.
Erhoben werden kann die allgemeine Auslagenpauschale nach KV 713 mit der Folge, daß der Gebührenbescheid nur teilweise aufzuheben war (zur Erhebung der Kostenpauschale: Winterstein, a.a.O., S. 120).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (Zöller / Stöber, a.a.O., § 766 Rn. 34).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen (www.bremer-inkasso.de)

Anmerkung:
Siehe auch LG Verden, JurBüro 2003, 542 mit Anm. Drumann; AG Alfeld, JurBüro 2004, 39; AG Bremen, JurBüro 2004, 159; AG Bremen, JurBüro 2005, 607 - in diesem Heft; LG Frankfurt / Oder, JurBüro 2004, 216; AG Bottrop, DGVZ 2004, 94; LG Dresden, JurBüro 2005, 608 - in diesem Heft; Winterstein, DGVZ 2004, 119 m.w.N.2005ze

Bernd Drumann, Geschäftsführer BREMER INKASSO GmbH, Bremen

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

BGH – IX ZR 90/20

Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,6 / 5,0