»I. Die Gläubigerin beantragte, die eidesstattliche Versicherung zu ergänzen, was die Beteiligte zu 1. unter dem 18. 11. 2004 ablehnte. Zugleich stellte
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609 ⇓ sie nach dem GvKostG 15,50 in Rechnung, und zwar 12,50 nach KV Nr. 604 und 3 nach KV Nr. 713. Hiergegen wandte sich der Gerichtsvollzieherprüfungsbeamte als Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung vom 9. 2. 2005, welche das Amtsgericht Pirna mit Beschluß vom 17. 3. 2005 zurückwies. Es führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß zwar der begründete Antrag auf Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses kostenfrei sei, nicht aber auch der als unbegründet abgelehnte Ergänzungsantrag. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer.2005ze
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m.
§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet, denn nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG hätte die Beteiligte zu 1. für den Antrag auf Nachbesserung oder Ergänzung des Vermögensverzeichnisses keine eigenständige Gebühr anrechnen dürfen. Bei dem Ergänzungsverfahren (nach § 807 ZPO) handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht um ein eigenständiges Verfahren. Das Verfahren auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist durch den Gebührentatbestand in Nr. 260 abgegolten. Gebührenpflichtig ist nicht das gesamte Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher als Ganzes; vielmehr entsteht die Gebühr nur für die eigentliche »Abnahme« der eidesstattlichen Versicherung. Die Gebühr ist also eine sogenannte »Aktgebühr«. Soweit das Verfahren insgesamt bereits beendet war und nun derselbe Gläubiger oder ein anderer gegen denselben Schuldner einen neuen Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung erteilt, entsteht die Gebühr unter Umständen neu. Das bloße Ergänzungsverfahren dagegen ist durch die bisherige Pauschgebühr mit abgegolten, soweit es vor demselben Gerichtsvollzieher stattfindet. Es liegt nämlich dann keine »Wiederholung« der ganzen Vollstreckungshandlung vor (vgl. insoweit
Hartmann, KostG, 34. Aufl., GvKostG KV Nr. 260 Rn. 4).
Die Auffassung des Amtsgerichtes wäre im übrigen auch in sich unstimmig:
Entweder handelt es sich bei dem Antrag um einen eigenständigen, eine Gebühr auslösenden Tatbestand, dann aber unabhängig davon, ob dem Antrag stattgegeben wird, oder aber ob der Antrag abgelehnt wird. Da für die durchzuführende Amtshandlung keine Gebühr erhoben werden darf, darf auch für - wenn auch aus Rechtsgründen - nicht erledigte Amtshandlung keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG KV erhoben werden (vgl. AG Bremen,
JurBüro 2002, 432). Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Auslagen.
Die Umdeutung eines Ergänzungsantrages für den Fall, daß dieser von dem Gerichtsvollzieher für unbegründet erachtet werden sollte, in einem neuen Antrag nach § 807 ZPO erscheint nicht zulässig (so auch
Hartmann, a.a.O.,
Drumann,
JurBüro 2003, 543,
443 f.). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß dies dem mutmaßlichen Willen des Antragstellenden entspricht, der sich oftmals darüber im klaren sein dürfte, daß ein derartiger Antrag zumeist nach § 903 S. 1 ZPO keinen Erfolg versprechen dürfte. Die Gerichtsvollzieherin, die auf Grund des Antrags neuerlich Gebühren nach Nr. 260 GvKostG KV berechnen will, hat denn auch nach der Begründung der Antragsablehnung den nach ihrer Auffassung unbegründeten Ergänzungsantrag nicht als Antrag nach § 807 ZPO verbeschieden. Selbst im Falle einer Umdeutung in einen Antrag nach § 807 ZPO bliebe der Antrag auf Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung im übrigen nach Nr. 604 gebührenfrei, da ihm dann wegen Nichtablaufes der Dreijahresfrist nicht zu entsprechen wäre.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf
§ 66 VIII GKG.
IV. Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen. Insbesondere war dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, nachdem zwar zu der hier in Rede stehenden rechtlichen Problematik divergierende amtsgerichtliche Entscheidungen vorliegen (im Ergebnis wie hier z.B. AG Bremen,
JurBüro 2002, 432; AG Unna, NJW-RR 2004, 1727; a.A. z.B. AG Lindau, DGVZ 2004, 157 f.), die vorliegende Entscheidung indes - soweit ersichtlich - nicht von der Rechtsprechung anderer Beschwerdegerichte abweicht (vgl. LG Verden,
JurBüro 2003, 543 f.; im Ergebnis Übereinstimmung auch mit LG Frankfurt / Oder,
JurBüro 2004, 216 f.).«