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GV-Kosten
AG Syke, JurBüro 2006, 495


es AG Syke, 2006, 495 495 - AG Syke, Beschluß v. 13. 4. 2006 - 20 M 269 / 06 -
DJB 2006, 495



ZPO §§ 807, 900

Zwangsvollstreckung / Nachbesserung der Angaben in dem Vermögensverzeichnis des Schuldners / kein Ansatz weiterer Gerichtsvollzieherkosten für das Nachbesserungsverfahren
1. Zur Verpflichtung des Schuldners, bei teilweise lückenhaften bzw. unklaren und nicht nachvollziehbaren Angaben im Vermögensverzeichnis diese nachzubessern.

2. Für das Nachbesserungsverfahren hat der Gerichtsvollzieher keine weitere Gebühr nach GVKostG KV Nr. 604 anzusetzen. (L.d.R.)

AG Syke, Beschluß vom 13.4.2006 - 20 M 269 / 06 -

Aus den Gründen:
Der Schuldner ist zur Abgabe der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, da sein Vermögensverzeichnis vom 4. 7. 2005 zumindest teilweise lückenhaft bzw. unklar ist.2006ze
Es fehlen zum Beispiel sowohl der Nachname als auch der Wohnort des am 9. 6. 2005 geborenen Kindes R. Außerdem hat der Schuldner keine nachvollziehbaren Angaben zu dem von ihm unstreitig genutzten Pkw Audi A8 (mit Schweizer Kennzeichen) gemacht. Hinsichtlich der angeblichen Unterstützungsleistungen des Herrn G. H. in Höhe von monatlich 200 € bis 500 € ist unklar, ob hierfür eine Gegenleistung erbracht wird bzw. ob ein sonstiger Rechtsgrund gegeben ist. Der zweite Wohnsitz in Polen, über den der Schuldner verfügen soll, findet ebenfalls im Vermögensverzeichnis keine Erwähnung.
  2006     Heft: 9     Seite: 496  
Die diesbezüglichen Angaben des Schuldners sind daher zu ergänzen bzw. zu vervollständigen.
In der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers S vom 6. 10. 2005 (DR II 2281 / 05) ist die Gebühr in Höhe von 12,50 € gemäß KV Nr. 604 zu Unrecht erhoben worden, da es sich bei dem Nachbesserungsverfahren um die Fortsetzung des alten Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung handelt und hierfür eine Gebühr im Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht vorgesehen ist (Landgericht Verden, Beschluß v. 18. 7. 2003 - 6 T 67 / 03 -, JurBüro 2003, 543 f.). Das Nachbesserungsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei, so daß die Gebühr in Höhe von 12,50 € auch im vorliegenden Verfahren nicht in Ansatz gebracht werden kann.
Der Erinnerung der Gläubiger war demnach in vollem Umfang stattzugeben.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen, www.bremer-inkasso.de

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